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30 REMiet 1/91 - Aufnahme eines nichtehelichen Lebensgefährten in die Mietwohnung; Erlaubnis der KirchengemeindeLeitsatz: 1. Die Berechtigung des Wohnungsmieters, einen sog. (nichtehelichen) Lebensgefährten anderen Geschlechts in die Wohnung aufzunehmen, beurteilt sich nach § 549 Abs. 2 BGB (Bestätigung des Rechtsentscheids des OLG Hamm - 4. Zivilsenat - vom 17. August 1982, NJW 1982, 2876). 2. Hat der Mieter an der Aufnahme des Lebensgefährten ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 BGB, dann kann auch eine Kirchengemeinde oder eine sonstige kirchliche Institution als Vermieterin die Erlaubnis nicht allein deshalb als unzumutbar im Sinne von § 549 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 BGB ablehnen, weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Widerspruch zu Glauben und Lehre der Kirche steht.OLG Hamm23.10.1991
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4 U 130/91 - Hausratversicherung; Gefahrenerhöhung; Schlüsselverlust; GefahrabwendungspflichtLeitsatz: Wenn ein Versicherungsnehmer bemerkt, daß ein Schlüssel abhanden gekommen ist, muß er unverzüglich das Schloß auswechseln lassen.HansOLG Hamburg23.10.1991
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64 S 171/91 - VorvertragLeitsatz: 1. Sagt der Vermieter dem Nachmietinteressenten bei einer Rücksprache mit diesem in Gegenwart der Vormieterin zu, daß er mit jenem einen Mietvertrag machen werde, sobald die Vormieterin gekündigt habe, so ist damit ein Vorvertrag über den abzuschließenden Mietvertrag selbst dann zustande gekommen, wenn eine Eintragung über die Miethöhe noch nicht erfolgt ist, der Vermieter aber zugesagt hat, daß sich die Miete nur geringfügig erhöhen werde. 2. Aus einem derartigen Vorvertrag hat der Nachmietinteressent einen Anspruch auf Abgabe eines Angebotes auf Abschluß des Mietvertrages, wenn die Vormieterin gekündigt hat.LG Berlin22.10.1991
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VG 25 A 555.91 - Aufbauenteignung; VerfügungsverbotLeitsatz: 1. Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz werden vom Vermögensgesetz nicht erfaßt. 2. Die Vorschrift des § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG ist auch bei Grundstücksveräußerungen anzuwenden. 3. Zur rechtlichen Stellung des Käufers von Rückübertragungsrechten.VG Berlin21.10.1991
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62 S 211/91 - Mietfälligkeit; Leistungszeitpunkt; Kündigung; Zahlungsverzug; Heilung; SchonfristLeitsatz: 1. Zur Fälligkeit des Mietzinses bei Bestimmung eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Leistungszeitpunktes. 2. Durch Begleichung fälliger Rückstände unwirksam gewordene Kündigung lebt nicht wieder auf, wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist erneut in Verzug gerät.LG Berlin21.10.1991
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64 S 327/90 - Wohnraumnutzbarkeit; Aussentoilette; preisgebundener Wohnraum; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichswohnungen; Baualter; InterpolationLeitsatz: 1. Auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer Wohnraum i. S. d. § 16 Abs. 2 II. WoBauG ist derjenige, der weder eine Küche noch eine Toilette aufweist. Auf die Möglichkeit, eine Außentoilette zu benutzen, ist dabei nicht abzustellen. 2. Zur Frage, ob Wohnraum, der teilzerstört war, nach Wiederherstellung dem MHG allein oder dem MHG in Verbindung mit dem GVW unterliegt. 3. Bei der Begründung des Mieterhöhungsverlangens gem. § 2 Abs. 2 S. 4 MHG durch Benennung von Vergleichswohnungen reicht es aus, wenn die Namen der Wohnungsinhaber, Adresse, Geschoß und Quadratmeterpreis der Wohnungen angegeben werden. Die Komfortmerkmale der Vergleichswohnungen brauchen nicht angegeben zu werden. 4. Liegt die Wohnung in der Nord/Ost- bzw. Süd/Ost-Richtung, so ist eine Interpolation der von dem Sachverständigen für die direkten Himmelsrichtungen verwendeten Bewertungen nicht zu beanstanden. 5. Das Baualter allein ist kein entscheidendes Abgrenzungskriterium für Vergleichswohnungen.LG Berlin18.10.1991
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9 U 3930/91 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung nach verfolgungsbedingtem VermögensverlustLeitsatz: 1. Bei Enteignungsmaßnahmen zwischen 1945 und 1949 ist grundsätzlich anzunehmen, daß sie auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, weil in jener Zeit der sowjetischen Besatzungsmacht die oberste Hoheitsgewalt zukam und demzufolge kein hoheitliches Handeln wesentlichen Inhalts ohne deren Willen und Billigung stattfinden konnte. 2. § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG schließt die Anwendung des Vermögensgesetzes auch für solche vermögensrechtlichen Ansprüche aus, die sich auf Vermögenswerte beziehen, die durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne von § 1 Abs. 6 verloren wurden, sodann aber weiter durch Enteignungen im Sinne von Abs. 8 Buchstabe a betroffen waren.KG18.10.1991
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24 W 7295/90 - Wohnungseigentum; Rechtswegzuständigkeit; ProzessgerichtLeitsatz: 1. In entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 5 GVG n. F. hat das Rechtsbeschwerdegericht die von den Vorinstanzen ausdrücklich oder stillschweigend bejahte Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nicht mehr zu prüfen (wie BayObLGZ 1991 Nr. 31 = ZMR 1991, 351). 2. Die Neufassung dieser Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der erste Rechtszug vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen war. 3. Das Prozeßgericht ist zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis berufen, die ein vor Rechtshängigkeit veräußertes Wohnungseigentum eines Wohnungseigentümers betreffen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wohnungseigentümer im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit noch weitere Wohneinheiten innehat (im Anschluß an BGHZ 106, 34 = NJW 1989, 714).KG18.10.1991
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1 BvR 976/89 - Verfassungsbeschwerde; Informationsfreiheit; FernsehempfangLeitsatz: Ein Fernsehprogramm verliert nicht deshalb den Charakter einer allgemein zugänglichen Informationsquelle, aus der sich zu unterrichten durch das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert ist, weil es an einem bestimmten Ort nicht in dem Sinne ortsüblich ist, daß es dort nur mit überdurchschnittlichem Aufwand empfangen werden kann (Leitsatz der Redaktion).BVerfG15.10.1991
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67 T 112/91 - Mietverhältnisfortsetzung; Mieteintrittsrecht; FamilienangehörigerLeitsatz: 1. Ein vom Mieter wie ein Pflegekind in die Wohnung aufgenommener Dritter ist jedenfalls dann nach dem Ableben des Mieters berechtigt, als Angehöriger in den Mietvertrag einzutreten, wenn vertraglich ver-einbart wurde, daß er zur Familie des Mieters gehört. 2. Bei der Aufnahme eines Familienangehörigen empfiehlt es sich, das Rechtsverhältnis im Innenverhältnis als Untermietverhältnis auszugestalten.LG Berlin14.10.1991