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Urteil Mietfälligkeit
Schlagworte
Mietfälligkeit; Leistungszeitpunkt; Kündigung; Zahlungsverzug; Heilung; Schonfrist
Leitsatz
1. Zur Fälligkeit des Mietzinses bei Bestimmung eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Leistungszeitpunktes.
2. Durch Begleichung fälliger Rückstände unwirksam gewordene Kündigung lebt nicht wieder auf, wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist erneut in Verzug gerät.
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