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Urteil Hausratversicherung


Schlagworte

Hausratversicherung; Gefahrenerhöhung; Schlüsselverlust; Gefahrabwendungspflicht

Leitsatz

Wenn ein Versicherungsnehmer bemerkt, daß ein Schlüssel abhanden gekommen ist, muß er unverzüglich das Schloß auswechseln lassen.

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