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Urteil Mietverhältnisfortsetzung


Schlagworte

Mietverhältnisfortsetzung; Mieteintrittsrecht; Familienangehöriger

Leitsätze

1. Ein vom Mieter wie ein Pflegekind in die Wohnung aufgenommener Dritter ist jedenfalls dann nach dem Ableben des Mieters berechtigt, als Angehöriger in den Mietvertrag einzutreten, wenn vertraglich ver-einbart wurde, daß er zur Familie des Mieters gehört.

2. Bei der Aufnahme eines Familienangehörigen empfiehlt es sich, das Rechtsverhältnis im Innenverhältnis als Untermietverhältnis auszugestalten.

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