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Urteil Verfassungsbeschwerde
Schlagworte
Verfassungsbeschwerde; Informationsfreiheit; Fernsehempfang
Leitsatz
Ein Fernsehprogramm verliert nicht deshalb den Charakter einer allgemein zugänglichen Informationsquelle, aus der sich zu unterrichten durch das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert ist, weil es an einem bestimmten Ort nicht in dem Sinne ortsüblich ist, daß es dort nur mit überdurchschnittlichem Aufwand empfangen werden kann (Leitsatz der Redaktion).
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