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  1. 4 U 14/00 - Zeitlicher Anwendungsbereich des Sozialklauselgesetzes
    Leitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird gemäß § 541 ZPO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: ist Satz 2 Nr. 1 des am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung (Art. 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993, BGBl. I Seite 466, 487) in Verbindung mit der Sozialklauselverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Mai 1993 (HmbGVBl. 1993 S. 98) auf Fälle anwendbar, in denen das Wohnungseigentum nicht vor dem 1. August 1990, aber vor dem 1. Mai 1993 erstmals veräußert worden ist?
    HansOLG Hamburg
    03.05.2000
  2. 4Z AR 41/00 - ausschließlicher Gerichtsstand; Bestimmung; Grundstückskaufvertrag; Mietzins als Nebenpflicht
    Leitsatz: Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarten garantierten Mietzinsen unterfallen nicht dem ausschließlichen Gerichtsstand des § 29 a ZPO.
    BayObLG
    28.04.2000
  3. 2Z BR 7/99 - Gemeinschaftseigentum; Terrassenabdichtung; Mängelbeseitigung
    Leitsatz: 1. Der Abdichtungsanschluß zwischen Dachterrasse und Gebäude gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum. 2. Die Kenntnis des Käufers einer Eigentumswohnung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum und ein Preisnachlaß wegen dieser Mängel schließen grundsätzlich einen Anspruch dieses Wohnungseigentümers auf Beseitigung der Mängel durch die Wohnungseigentümer insgesamt nicht aus.
    BayObLG
    27.04.2000
  4. 2Z BR 9/00 - Ermächtigung; gerichtliche Verfolgung; Beseitigungsanspruch; bauliche Veränderung; Sichtschutzmatte; Kunststoffmatte; gewillkürte Verfahrensstandschaft
    Leitsatz: 1. Der Mieter eines Wohnungseigentümers kann grundsätzlich auf Grund von dessen Ermächtigung den Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung im eigenen Namen vor dem Wohnungseigentumsgericht geltend machen. 2. Das Anbringen einer grünen Sichtschutzmatte aus Kunststoff hinter einem Maschendrahtzaun, der zwei Sondernutzungsflächen am Garten voneinander trennt, stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die für den am angrenzenden Gartenbereich Berechtigten mit einer optischen Beeinträchtigung verbunden ist.
    BayObLG
    20.04.2000
  5. 4 U 73/99 - Unterpächter; Beseitigungsanspruch; Einrichtungen; bauliche Änderung; Besitz; Gemeinschaftsfläche; Gartenbauverein; Kleingartenverein
    Leitsatz: 1. Hat der Unterpächter Einrichtungen oder eine Änderung der baulichen Substanz nicht selbst veranlaßt, sondern bei Übernahme des Pachtobjekts bereits vorgefunden, ist er dem Hauptverpächter nach § 556 Abs. 3 BGB zur Beseitigung nicht verpflichtet. 2. Zu den Besitzverhältnissen an Gemeinschaftsflächen eines Kleingartenvereins.
    HansOLG Hamburg
    19.04.2000
  6. 17 O 422/99 - Modrow-Kaufvertrag, Anbahnung eines Kaufvertrages, Investitionen, werterhöhende Investitionen, substanzerhaltende Investitionen, Schönheitsreparaturen, Beseitigung gebrauchsbedingter Abnutzungen, Nutzerinvestitionen an Nebengebäuden, Bepflanzungen
    Leitsatz: 1. Keine Anbahnung eines Kaufvertrages vor dem 19. Oktober 1989, wenn letztmaliger Erwerbsantrag vier Jahre zurückliegt und Kauf erst aufgrund des Modrow-Gesetzes im Juni 1990 erfolgte. 2. Im wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen nach § 121 Abs. 1 Satz 3 c SachenRBerG sind analog § 12 Abs. 2 SachenRBerG zu ermitteln. 3. Nicht berücksichtigungsfähig sind Schönheitsreparaturen, die Beseitigung gebrauchsbedingter Abnutzungen oder Aufwendungen, die dem allgemeinen Mieterverhalten in der DDR entsprachen (Bestätigung BVerwG, ZOV 1998, 63 [65]). 4. Nicht berücksichtigungsfähig sind Nutzerinvestitionen an Nebengebäuden sowie Bepflanzungen.
    LG Frankfurt (Oder)
    14.04.2000
  7. 2Z BR 151/99 - Zur Vermeidungspflicht von Küchengerüchen durch Wohnungseigentümer; Küchendunst; Küchengeruch; Vermeidung; Dunstabzugshaube; Unterlassung
    Leitsatz: Zur Frage, was ein Wohnungseigentümer unternehmen muß, um von seiner Wohnung ausgehende Küchengerüche zu vermeiden oder zu reduzieren.
    BayObLG
    12.04.2000
  8. 2Z BR 18/00 - Löschung grundbuchlich gesicherter Sondernutzungsrechte
    Leitsatz: Zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts genügt die Bewilligung des Sondernutzungsberechtigten und etwaiger dinglich Berechtigter an dessen Wohnungseigentum (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 187).
    BayObLG
    30.03.2000
  9. 2Z BR 2/00 - Wohnungseigentum; Sonnenkollektoren auf Flachdach; Beseitigungsanspruch; optische Veränderungen
    Leitsatz: 1. Die Dächer von Reihenhäusern in der Rechtsform des Wohnungseigentums gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum. 2. Das Aufstellen von breitflächigen Sonnenkollektoren mit einem Neigungswinkel von 45° auf dem Flachdach eines Hauses stellt eine bauliche Veränderung dar. 3. Der Anspruch auf Beseitigung von eigenmächtig aufgestellten Sonnenkollektoren auf dem Dach eines Hauses entfällt grundsätzlich nicht deshalb, weil es sich bei Sonnenkollektoren um ein umweltfreundliches Mittel zur Gewinnung von Energie handelt.
    BayObLG
    30.03.2000
  10. 2Z BR 6/00 - Wohnungseigentumsverwalter; Notmaßnahmen; Haftung
    Leitsatz: Hat der Verwalter bei Eintritt eines Schadenereignisses im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Notmaßnahmen ergriffen, haftet er nicht wegen eines weiteren Schadens an Sondereigentum, der sich daraus ergibt, daß von ihm nicht Sofortmaßnahmen zur Verhinderung weiteren Schadens ergriffen wurden. Von den getroffenen Maßnahmen muß er den Wohnungseigentümer nicht unterrichten, wenn der Mieter Kenntnis von dem Schadensfall hat.
    BayObLG
    29.03.2000