Urteil Modrow-Kaufvertrag
Schlagworte
Modrow-Kaufvertrag, Anbahnung eines Kaufvertrages, Investitionen, werterhöhende Investitionen, substanzerhaltende Investitionen, Schönheitsreparaturen, Beseitigung gebrauchsbedingter Abnutzungen, Nutzerinvestitionen an Nebengebäuden, Bepflanzungen
Leitsätze
1. Keine Anbahnung eines Kaufvertrages vor dem 19. Oktober 1989, wenn letztmaliger Erwerbsantrag vier Jahre zurückliegt und Kauf erst aufgrund des Modrow-Gesetzes im Juni 1990 erfolgte.
2. Im wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen nach § 121 Abs. 1 Satz 3 c SachenRBerG sind analog § 12 Abs. 2 SachenRBerG zu ermitteln.
3. Nicht berücksichtigungsfähig sind Schönheitsreparaturen, die Beseitigung gebrauchsbedingter Abnutzungen oder Aufwendungen, die dem allgemeinen Mieterverhalten in der DDR entsprachen (Bestätigung BVerwG, ZOV 1998, 63 [65]).
4. Nicht berücksichtigungsfähig sind Nutzerinvestitionen an Nebengebäuden sowie Bepflanzungen.
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