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  1. 23 A 306.96 - Ausgleichszahlung für Zweckentfremdung bei Mischfinanzierung
    Leitsatz: 1. Ein Wohnhaus gilt insgesamt als öffentlich geförderte Wohnung nach dem Wohnungsbindungsgesetz, auch wenn es teils öffentlich gefördert, teils privatfinanziert ist ("Mischfinanzierung"). 2. Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung für eine Zweckentfremdung ist ermessenswidrig, wenn die als förderungsfähig anerkannte Wohnfläche weiterhin ausschließlich als Wohnraum genutzt wird. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    22.02.2000
  2. 29 A 200.99 - Restitutionsausschluss; russische Rehabilitierung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage
    Leitsatz: Zur Abgrenzung von Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die sich infolge russischer Rehabilitierungsentscheidungen nach § 1 Abs. 7 VermG ergeben können (im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1999, ZOV 1999, 237 = VIZ 1999, 470 und ZOV 1999, 239 = VIZ 1999, 659, vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 28. Oktober 1999, VIZ 2000, 120).
    VG Berlin
    17.02.2000
  3. VG 29 A 312.99 - Bruchteilseigentum; Bruchteilsrestitution; Bergmannssiedlung; Globalanmeldung; Quorum
    Leitsatz: Der Antrag auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG wird nicht bereits dadurch offensichtlich unbegründet, daß der Verfügungsberechtigte beantragt, ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 7 VermG die Abfindung mit dem anteiligen Verkehrswert zu gestatten.
    VG Berlin
    30.11.2000
  4. VG 29 A 350.95 - Ablösebeträge für Grundpfandrechte; Investitionen; Aufbauhypothek; Sicherungsgrundpfandrecht
    Leitsatz: Zur Verfassungsgemäßheit der Ablösebeträge nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG, insbesondere bei besonders umfangreichen Investitionen.
    VG Berlin
    13.04.2000
  5. VG 35 A 570.99 - Gaststättenkonzession; Widerruf, Rücknahme der Betriebserlaubnis; Zuverlässigkeit; Vorschubleisten; Unsittlichkeit; Prostitution
    Leitsatz: 1. Das Gaststättengesetz ist gewerbliches Ordnungsrecht. Es soll das Zusammenleben der Menschen ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant ist, nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Es geht jedoch nicht darum, den Menschen ein Mindestmaß an Sittlichkeit vorzuschreiben (in Anlehnung an BVerwGE 49, 160). 2. Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, ist nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft - unabhängig von der moralischen Beurteilung - im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen. 3. Für die Feststellung der heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft darf der Richter nicht auf sein persönliches sittliches Gefühl abstellen, sondern muß auf empirische Weise objektive Indizien ermitteln; dazu kann es geboten sein, neben Rechtsprechung, Behördenpraxis, Medienecho und (mit Einschränkungen) demoskopischen Erhebungen auch Äußerungen von Fachleuten und demokratisch legitimierten Trägern öffentlicher Belange einzuholen, um den Inhalt von "öffentlicher Ordnung" bzw. "Unsittlichkeit" weiter zu konkretisieren. 4. Wer die Menschenwürde von Prostituierten gegen ihren Willen schützen zu müssen meint, vergreift sich in Wahrheit an ihrer von der Menschenwürde geschützten Freiheit der Selbstbestimmung und zementiert ihre rechtliche und soziale Benachteiligung. 5. Offengelassen: Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für das Betreiben eines Bordells mit Anbahnungsgaststätte.
    VG Berlin
    01.12.2000
  6. VG 16 A 49.95 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Machtmissbrauch; vorgeschobener Enteignungszweck; Vorratsenteignung; Erlösauskehr
    Leitsatz: 1. Die Prüfung des Rückübertragungsausschlußgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG im Rahmen eines Erlösauskehranspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG muß sich am Zeitpunkt der investiven Veräußerung ausrichten. 2. Eine machtmißbräuchliche Vorratsenteignung ist gegeben, wenn im Enteignungszeitpunkt keine konkrete Bebauungsabsicht bestand oder sie nicht zu ermitteln ist.
    VG Berlin
    06.12.2000
  7. 1 K 2209/95 - Einzelrestitution; Unternehmensteilerestitution; Betriebsspaltung; Machtmißbrauch; Ausreiseverkauf
    Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung von Einzelrestitution und Unternehmensteilerestitution im Falle einer Betriebsspaltung. 2. Zum Anscheinsbeweis des Machtmißbrauches i. S. des § 1 Abs. 3 VermG bei der ausreisebedingten Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden in der Zeit vor 1977 (kritisch zu BVerwG, Urt. v. 29. September 1999 - BVerwG 8 C 8/99 - ZOV 2000, 53).
    VG Chemnitz
    01.08.2000
  8. VG 2 K 18/00 - Rehabilitierungsantrag; Bescheinigung; einstweilige Anordnung
    Leitsatz: Im Wege einer einstweiligen Anordnung kann der zuständigen Rehabilitierungsbehörde aufgegeben werden, eine Bescheinigung über die Antragstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG zur Vorlage bei der nach dem VermG zuständigen Behörde zu erteilen, sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Ein Anordnungsgrund folgt bereits aus dem Umstand, daß ohne die begehrte Bescheinigung der Antragsteller keine rechtliche Handhabe hätte, etwa drohende Grundstücksverkäufe abzuwehren und die von Gesetzes wegen eingeräumte Möglichkeit wahrzunehmen, die Realisierung von etwaigen Folgeansprüchen einer erfolgreichen Rehabilitierung zu sichern.
    VG Dresden
    14.06.2000
  9. 7 K 1668/97 - Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang; Regenwassernutzung
    Leitsatz: Ein Grundstückseigentümer darf eine Regenwassernutzungsanlage zur Toilettenspülung für die Mehrfamilienwohnhäuser betreiben und hat einen Anspruch auf Teilbefreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Dresden
    24.02.2000
  10. 6 K 466/95 GE - weggeschwommene Vermögensgegenstände; Verstaatlichung; Schädigungsmaßnahme; Rittergut; VEB-Mastviehbetrieb; Unternehmen
    Leitsatz: War der Vermögensgegenstand schon mit der Verstaatlichung des Unternehmens vollständig entzogen, kommt ein Einsammeln "weggeschwommener Gegenstände" nicht mehr in Betracht. Bezog sich die Verstaatlichung nicht auf die Gesamtheit des Unternehmens, liegt kein "Wegschwimmen" vor, sondern eine auf einzelne Vermögenswerte bezogene Schädigungsmaßnahme.
    VG Gera
    05.10.2000