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Urteil Ausgleichszahlung für Zweckentfremdung bei Mischfinanzierung
Schlagworte
Ausgleichszahlung für Zweckentfremdung bei Mischfinanzierung
Leitsätze
1. Ein Wohnhaus gilt insgesamt als öffentlich geförderte Wohnung nach dem Wohnungsbindungsgesetz, auch wenn es teils öffentlich gefördert, teils privatfinanziert ist ("Mischfinanzierung"). 2. Die Festsetzung einer Ausgleichszahlung für eine Zweckentfremdung ist ermessenswidrig, wenn die als förderungsfähig anerkannte Wohnfläche weiterhin ausschließlich als Wohnraum genutzt wird. (Leitsätze der Redaktion)
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