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Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Machtmissbrauch; vorgeschobener Enteignungszweck; Vorratsenteignung; Erlösauskehr
Leitsätze
1. Die Prüfung des Rückübertragungsausschlußgrundes gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG im Rahmen eines Erlösauskehranspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG muß sich am Zeitpunkt der investiven Veräußerung ausrichten.
2. Eine machtmißbräuchliche Vorratsenteignung ist gegeben, wenn im Enteignungszeitpunkt keine konkrete Bebauungsabsicht bestand oder sie nicht zu ermitteln ist.
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