Urteil Rehabilitierungsantrag
Schlagworte
Rehabilitierungsantrag; Bescheinigung; einstweilige Anordnung
Leitsatz
Im Wege einer einstweiligen Anordnung kann der zuständigen Rehabilitierungsbehörde aufgegeben werden, eine Bescheinigung über die Antragstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG zur Vorlage bei der nach dem VermG zuständigen Behörde zu erteilen, sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Ein Anordnungsgrund folgt bereits aus dem Umstand, daß ohne die begehrte Bescheinigung der Antragsteller keine rechtliche Handhabe hätte, etwa drohende Grundstücksverkäufe abzuwehren und die von Gesetzes wegen eingeräumte Möglichkeit wahrzunehmen, die Realisierung von etwaigen Folgeansprüchen einer erfolgreichen Rehabilitierung zu sichern.
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