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Suchergebnis Urteilssuche (121 - 130 von 731)

  1. VIII ZR 103/06 - Aufzugskosten für Erdgeschoßwohnungen; Fahrstuhlkosten; Betriebskosten
    Leitsatz: Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschoßwohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen.
    BGH
    20.09.2006
  2. VIII ZR 279/05 - Formanforderung an einseitige Betriebskostenumlage
    Leitsatz: Die Umlage von Betriebskosten durch schriftliche Erklärung des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 MHG setzt voraus, daß aus dem Schriftstück für den Mieter klar erkennbar ist, welche Art von Betriebskosten der Vermieter im einzelnen umlegen will.
    BGH
    20.09.2006
  3. XI ZR 204/04 - Aufklärungspflicht der den Erwerb einer Immobilie finanzierenden Bank bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer des finanzierten Objekts; Beweislast für Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß; unterbliebene Widerrufsbelehrung; Schrottimmobilien
    Leitsatz: a) Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Ergänzung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194 ff., für BGHZ vorgesehen). b) § 2 HWiG ist richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsschluß zur Folge haben kann. c) Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. d) Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muß der Darlehensnehmer konkret beweisen, daß der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. daß er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte.
    BGH
    19.09.2006
  4. XI ZR 242/05 - Kein Schadensersatz nach Widerruf eines Haustürgeschäfts über darlehensfinanzierte und werthaltige Eigentumswohnungen
    Leitsatz: Wird der Erwerb einer werthaltigen Eigentumswohnung durch ein Darlehen finanziert, so besteht der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 - Crailsheimer Volksbank) nicht darin, den über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer mit Hilfe des Schadensersatzrechts so zu stellen, als wenn das Darlehen sofort widerrufen und eine Eigenfinanzierung vorgenommen worden wäre.
    BGH
    19.09.2006
  5. VIII ZR 336/04 - Übergangsregelung der Mietrechtsreform bei Zeitmietverträgen
    Leitsatz: §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung sind auf alle Zeitmietverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat.
    BGH
    19.09.2006
  6. X ZR 49/05 - Verzugszinsen für BSR-Rechnungen; Änderungsrechnung kein konkludenter Verzicht; Schuldnerverzug ohne Mahnung
    Leitsatz: 1. Eine Leistungszeitbestimmung für Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs kann auch einseitig in einer Rechnung vorgenommen werden, so daß der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug kommt (Bestätigung von BGH NJW 2005, 1772). 2. Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach Quartalen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nur dann zum Verzug, wenn der Kunde vorher eine Rechnung erhalten hatte. 3. Eine Änderungsrechnung wegen Tarifsenkung ist nicht als konkludenter Verzicht auf Verzugszinsen für die Vergangenheit auszulegen. (Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    19.09.2006
  7. IV ZR 26/04 - Kein Regreßverzicht bei Hausratversicherung; leicht fahrlässig durch Mieter verursachter Gebäudeschaden; Brandschaden
    Leitsatz: Die Rechtsprechung zum Regreßverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.
    BGH
    13.09.2006
  8. VIII ZR 71/06 - Betriebskostenabrechnung; kein Mieteranspruch auf Übersendung von Belegkopien; Einsichtsrecht beim Vermieter
    Leitsatz: Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung. Dem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung wird vielmehr im Regelfall dadurch Rechnung getragen, daß der Mieter vom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen kann. Übersendet der Vermieter dennoch dem Mieter einzelne Abrechnungsunterlagen, entsteht dadurch keine rechtliche Verpflichtung, noch weitere geforderte Belege zu übersenden.
    BGH
    13.09.2006
  9. IV ZR 273/05 - Gebäudeversicherung, Regressverzicht des Versicherers, Haftpflicht, Deckungsumfang
    Leitsatz: 1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393). 2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.
    BGH
    13.09.2006
  10. IV ZR 116/05 - Regressverzicht des Versicherers, leichte Fahrlässigkeit
    Leitsatz: 1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393). 2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.
    BGH
    13.09.2006