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BVerwG 8 B 96.05 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; russische Rehabilitierung; Rückgabeverbot; aufgesiedeltes BodenreformlandLeitsatz: Einer Restitution nach erfolgter Rehabilitierung steht nicht entgegen, daß die betreffenden landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Bodenreform in der SBZ aufgesiedelt worden waren.BVerwG27.01.2006
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BVerwG 3 C 11.05 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Häftlingshilfeausschluss; Spitzeltätigkeit; IM; strafrechtliche Rehabilitierung; Kapitalentschädigung; Rücknahme des Ablehnungsbescheides; MenschlichkeitsgrundsätzeLeitsatz: 1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluß von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, daß diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, daß die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen. 2. Ist ein Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bestandskräftig abgelehnt worden, und ist diese Entscheidung rechtswidrig, weil der Betroffene im Besitz einer Häftlingshilfebescheini-gung nach § 10 Abs. 4 HHG ist, darf die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Begründung versagt werden, daß auch die Häftlingshilfebescheinigung wegen eines Verstoßes des Betroffenen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit rechtswidrig sei.BVerwG19.01.2006
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BVerwG 8 B 81.05 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Aufbauenteignung; Überschuldung; Beweislast; ÜberzeugungsbildungLeitsatz: 1. Hält das Verwaltungsgericht einen Beteiligten in dem Sinne für "beweispflichtig", daß er die ihm günstigen Beweismittel selbst zu benennen hat, und läßt es deswegen das nicht unter Beweis gestellte Vorbringen des Beteiligten unberücksichtigt, beruht die Entscheidung auf einer fehlerhaften Überzeugungsbildung. 2. Es bleibt offen, ob bei einer Inanspruchnahme eines überschuldeten Grundstücks nach dem Aufbaugesetz auch eine Vermutung dahin besteht, daß die Überschuldung das bestimmende oder wesentlich mitbestimmende Motiv im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG für die Enteignung war (wie Urteil vom 30. Mai 1996 - 7 C 49.95 - Buchholz 428 § 1 Nr. 79 = ZOV 1996, 380 und Beschluß vom 13. August 2003 - 7 B 24.03 -).BVerwG16.01.2006
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BVerwG 7 B 84.05 - Restitutionshindernis vor investiven Maßnahmen; Anspruch des Berechtigten auf Zahlung des Verkehrswerts bei eigeninvestiven Maßnahmen des VerfügungsberechtigtenLeitsatz: Besteht für das Grundstück bereits vor den investiven Maßnahmen ein Restitutionshindernis, besteht kein Anspruch des Berechtigten auf Zahlung des Verkehrswerts nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG11.01.2006
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BVerwG 7 B 70.05 - Verwirkung des Restitutionsanspruchs; Amtshaftungsanspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens des VermögensamtsLeitsatz: 1. Ein angeblich pflichtwidriges Verhalten des Vermögensamts führt nicht zur Verwirkung des Restitutionsanspruchs. 2. Erhebliche Kredite des Verfügungsberechtigten im Vertrauen auf die Auskunft des zuständigen Vermögensamts, es liege kein Restitutionsantrag vor, berühren den Rückübertragungsanspruch des Berechtigten nicht, sondern lösen allenfalls Amtshaftungsansprüche gegen den Rechtsträger des Vermögensamts aus. 3. Hat ein Beteiligter sich für die Nichtzulassungsbeschwerde an das Revisionsgericht entschieden, muß er sich mit der von der ersten Instanz festgestellten Tatsachengrundlage abfinden. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG11.01.2006
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BVerwG 7 B 103.05 - Gehörsrüge; AnhörungsrügeLeitsatz: Zu Umfang und Voraussetzungen der Anhörungsrüge.BVerwG03.01.2006
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OVG 5 B 11.05 - Kürzung von Fördermitteln für Sozialwohnungen; vorbehaltener Widerruf von Subventionen bei veränderten Rahmenbedingungen; SubventionsermessenLeitsatz: 1. Die eine Subvention nach Ermessen bewilligende Behörde (Fördergeber) kann sich durch Bezugnahme des Bescheides auf eine Richtlinienbestimmung den Widerruf vorbehalten, wenn die Richtlinien dem Fördernehmer im Rahmen des Förderverhältnisses bekannt sind. 2. Der Fördergeber kann sich im Bewilligungsbescheid einen teilweisen Widerruf der Wohnungsbauförderung vorbehalten, um nach veränderten Rahmenbedingungen sein Subventionsermessen erneut auszuüben; die dabei verwendeten Begriffe "erforderlich" und "vertretbar" unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, weil sie einen haushalts- und wohnungspolitischen Entscheidungsspielraum eröffnen. 3. Zur Wohnungsbauförderung zählt auch die Weitergewährung der vor Baubeginn bewilligten Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse. 4. Für die Wertung des Mietpreisvorteils von Sozialwohnungen als ungerechtfertigt steht dem Fördergeber ein Einschätzungsspielraum zu.OVG Berlin-Brandenburg23.11.2006
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OVG 5 N 9.05 - Zinsanhebung für BaudarlehenLeitsatz: 1. Eine Zinserhöhung von Baudarlehen für Sozialwohnungen durch die IBB ist rechtmäßig, wenn der Bewilligungsbescheid einen Vorbehalt enthält. 2. Der bloße Hinweis auf Verwaltungsvorschriften (hier: WFB 1977) reicht aus. 3. Das Erhöhungsverfahren nach § 18 b WoBindG gilt nur für Darlehen, die vor dem 1. Januar 1970 gewährt wurden. (Leitsätze der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg30.10.2006
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OVG 9 B 4.05 - Reichweite der Übergangsregelung des Erschließungsbeitragsgesetzes im Verhältnis zum Berliner StraßenausbaubeitragsgesetzLeitsatz: Das Verbot des § 15 a Abs. 1 EBG, für vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellte und für Verkehrszwecke genutzte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge mehr zu erheben, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß es eine vor seinem Inkrafttreten bereits entstandene sachliche Beitragspflicht rückwirkend entfallen läßt. Vielmehr erstreckt sich sein zeitlicher Geltungsbereich ausschließlich auf Sachverhalte, bei denen die sachliche Beitragspflicht nach dem 25. März 2006 entstanden ist. Nur in diesem Fall hindert die Regelung das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. (Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg11.07.2006
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OVG 2 S 2.06 - Boardinghouse; Wohnnutzung/Beherbergungsbetrieb; NutzungsuntersagungLeitsatz: 1. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt. 2. Zu den Anforderungen an ein noch der Wohnnutzung zuzuordnendes Boardinghouse.OVG Berlin-Brandenburg06.07.2006