Urteil Kürzung von Fördermitteln für Sozialwohnungen
Schlagworte
Kürzung von Fördermitteln für Sozialwohnungen; vorbehaltener Widerruf von Subventionen bei veränderten Rahmenbedingungen; Subventionsermessen
Leitsätze
1. Die eine Subvention nach Ermessen bewilligende Behörde (Fördergeber) kann sich durch Bezugnahme des Bescheides auf eine Richtlinienbestimmung den Widerruf vorbehalten, wenn die Richtlinien dem Fördernehmer im Rahmen des Förderverhältnisses bekannt sind.
2. Der Fördergeber kann sich im Bewilligungsbescheid einen teilweisen Widerruf der Wohnungsbauförderung vorbehalten, um nach veränderten Rahmenbedingungen sein Subventionsermessen erneut auszuüben; die dabei verwendeten Begriffe "erforderlich" und "vertretbar" unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, weil sie einen haushalts- und wohnungspolitischen Entscheidungsspielraum eröffnen.
3. Zur Wohnungsbauförderung zählt auch die Weitergewährung der vor Baubeginn bewilligten Aufwendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse.
4. Für die Wertung des Mietpreisvorteils von Sozialwohnungen als ungerechtfertigt steht dem Fördergeber ein Einschätzungsspielraum zu.
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