Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Häftlingshilfeausschluss; Spitzeltätigkeit; IM; strafrechtliche Rehabilitierung; Kapitalentschädigung; Rücknahme des Ablehnungsbescheides; Menschlichkeitsgrundsätze
Leitsätze
1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluß von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, daß diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, daß die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen.
2. Ist ein Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bestandskräftig abgelehnt worden, und ist diese Entscheidung rechtswidrig, weil der Betroffene im Besitz einer Häftlingshilfebescheini-gung nach § 10 Abs. 4 HHG ist, darf die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Begründung versagt werden, daß auch die Häftlingshilfebescheinigung wegen eines Verstoßes des Betroffenen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit rechtswidrig sei.
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