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3 S 317/03 - Zugang einer Kündigung durch EinschreibebriefLeitsatz: Erhält der Vermieter einen Benachrichtigungsschein über eine erfolglos gebliebene Einschreibebrief-Zustellung, so muß er den Brief unverzüglich bei der Post abholen. Bei Nichtabholung oder verzögerlicher Abholung ist der fingierte Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Einlösung des Benachrichtigungszettels möglich und zumutbar erscheint, regelmäßig also am nächstfolgenden Werktag. Dies gilt in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben jedenfalls dann, wenn der Vermieter mit einem entsprechenden Brief des Mieters (hier: Kündigung) rechnen konnte. (Leitsatz der Redaktion)LG Freiburg01.07.2004
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2 S 56/04 - Kündigungsausschluß bei Staffelmietvereinbarung ab Beginn des MietverhältnissesLeitsatz: Ein vereinbarter Kündigungsausschluß bei Abschluß einer Staffelmietvereinbarung beginnt frühestens mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen (teleologische Reduzierung des § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG/§ 557 a Abs. 3 Satz 1 BGB). (Leitsatz der Redaktion)LG Görlitz24.11.2004
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1 S 381/03 - Austausch von Verdunstungsgeräten gegen elektronische Heizkostenerfassungsgeräte; Duldungspflicht des MietersLeitsatz: Der Vermieter hat gegen den Wohnraummieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Duldung der Auswechslung funktionsfähiger älterer Verdunstungsgeräte gegen moderne elektronische Heizkostenerfassungsgeräte. (Leitsatz der Redaktion)LG Kassel27.05.2004
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31 S 17622/02 - Schönheitsreparaturen während des MietverhältnissesLeitsatz: Der Vermieter ist nicht berechtigt, in einem laufenden Mietverhältnis von dem Mieter einen Kostenvorschuß zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu fordern, es sei denn, wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen ist eine Schädigung an der Substanz der Wohnung zu befürchten. (Leitsatz der Redaktion)LG München I26.02.2004
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4 S 238/03 - Mietrückforderung wegen Verstoßes gegen PreisbestimmungenLeitsatz: 1. Fordert der Mieter überzahlte Mieten wegen Verstoßes gegen die Preisbestimmungen der ehemaligen DDR zurück, muß er die preisrechtlich zulässige Miete am 1. August 1954 darlegen. 2. Zur Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete hat der Mieter einen Auskunftsanspruch, den er notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen muß. Eine nur teilweise erteilte Auskunft ändert nichts an der Darlegungslast für den Rückforderungsprozeß.LG Neuruppin19.02.2004
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11 S 125/04 - Eigenbedarf für studierenden Sohn des Vermieters aus Gründen der KostenersparnisLeitsatz: Ein nachvollziehbarer vernünftiger Eigennutzungswunsch des Vermieters kann vorliegen, wenn er aus Kostengründen eine Vier-Zimmer-Wohnung seinem Sohn zur Verfügung stellen will.LG Potsdam23.12.2004
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11 S 157/03 - Korrektur der Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der JahresfristLeitsatz: Hat der Vermieter innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten mit einem falschen Umlageschlüssel abgerechnet, ist nach Ablauf der Ausschlußfrist eine Korrektur nicht möglich.LG Potsdam18.03.2004
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11 S 27/04 - Berliner Mietspiegel auch für Schönefeld anwendbarLeitsatz: 1. Der Berliner Mietspiegel ist in der Nachbargemeinde Schönefeld anwendbar; die Landesgrenze führt willkürlich mitten durch identisch bebautes Gebiet hindurch. 2. Ein Sachverständigengutachten, das ohne nachvollziehbare Begründung eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete als nach dem Mietspiegel ergibt, ist als Beweismittel ungeeignet.LG Potsdam30.09.2004
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3 O 101/03 - Betriebskostenvereinbarung; keine VorschußvereinbarungLeitsatz: Eine in einem Gewerbemietvertrag getroffene Vereinbarung, daß für die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten kein Vorschuß verlangt wird, der Vermieter vielmehr die Betriebskosten, die der Mieter nicht mit Versorgern direkt abrechnet, verauslagt und dem Mieter einmal im Jahr in Rechnung stellt, ist nicht unwirksam. Der Mieter ist trotz Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Kaution zu zahlen, wenn er die Mietsache noch nicht herausgegeben hat. (Leitsatz der Redaktion)LG Potsdam13.04.2004
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4 O 88/04 - Modrow-Grundstückseigentümer; Nutzungsherausgabe; Mietauskehr; Erlösauskehranspruch; Aufrechnung des Nutzers; Sachvortrag; Aufwendungen des Nutzers; Umbaumaßnahmen; HerstellungskostenLeitsatz: 1. Der Modrow-Grundstückseigentümer eines Mehrfamilienhauses ist zur Auskehr der erzielten Mieten i. S. v. § 7 Abs. 7 VermG verpflichtet, unabhängig davon, ob er nach erfolgter Rückübertragung an den Alteigentümer von diesem Ankauf des Grundstückes nach dem SachenRBerG verlangen kann. 2. Art. 233 § 2 a EGBGB zugunsten des Modrow-Kaufes stellt keine den Erlösauskehranspruch des § 7 Abs. 7 VermG ausschließende Regelung dar. 3. Die Aufrechnung des Nutzers mit Gegenansprüchen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG setzt einen nachvollziehbaren und überprüfbaren Sachvortrag voraus. Die Einreichung eines Ordners mit Kopien von Kassenbons genügt nicht zum Nachweis, es seien Aufwendungen i. S. v. § 3 Abs. 3 VermG getätigt worden. 4. Vom Nutzer durchgeführte Umbaumaßnahmen oder Kosten zur Herstellung von Wohnraum sind nicht aufrechnungs- bzw. erstattungsfähig. (Leitsätze des Einsenders)LG Potsdam13.10.2004