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Urteil Modrow-Grundstückseigentümer


Schlagworte

Modrow-Grundstückseigentümer; Nutzungsherausgabe; Mietauskehr; Erlösauskehranspruch; Aufrechnung des Nutzers; Sachvortrag; Aufwendungen des Nutzers; Umbaumaßnahmen; Herstellungskosten

Leitsätze des Einsenders 1. Der Modrow-Grundstückseigentümer eines Mehrfamilienhauses ist zur Auskehr der erzielten Mieten i. S. v. § 7 Abs. 7 VermG verpflichtet, unabhängig davon, ob er nach erfolgter Rückübertragung an den Alteigentümer von diesem Ankauf des Grundstückes nach dem SachenRBerG verlangen kann. 2. Art. 233 § 2 a EGBGB zugunsten des Modrow-Kaufes stellt keine den Erlösauskehranspruch des § 7 Abs. 7 VermG ausschließende Regelung dar. 3. Die Aufrechnung des Nutzers mit Gegenansprüchen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG setzt einen nachvollziehbaren und überprüfbaren Sachvortrag voraus. Die Einreichung eines Ordners mit Kopien von Kassenbons genügt nicht zum Nachweis, es seien Aufwendungen i. S. v. § 3 Abs. 3 VermG getätigt worden. 4. Vom Nutzer durchgeführte Umbaumaßnahmen oder Kosten zur Herstellung von Wohnraum sind nicht aufrechnungs- bzw. erstattungsfähig.

1. Der Modrow-Grundstückseigentümer eines Mehrfamilienhauses ist zur Auskehr der erzielten Mieten i. S. v. § 7 Abs. 7 VermG verpflichtet, unabhängig davon, ob er nach erfolgter Rückübertragung an den Alteigentümer von diesem Ankauf des Grundstückes nach dem SachenRBerG verlangen kann.

2. Art. 233 § 2 a EGBGB zugunsten des Modrow-Kaufes stellt keine den Erlösauskehranspruch des § 7 Abs. 7 VermG ausschließende Regelung dar.

3. Die Aufrechnung des Nutzers mit Gegenansprüchen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG setzt einen nachvollziehbaren und überprüfbaren Sachvortrag voraus. Die Einreichung eines Ordners mit Kopien von Kassenbons genügt nicht zum Nachweis, es seien Aufwendungen i. S. v. § 3 Abs. 3 VermG getätigt worden.

4. Vom Nutzer durchgeführte Umbaumaßnahmen oder Kosten zur Herstellung von Wohnraum sind nicht aufrechnungs- bzw. erstattungsfähig.

(Leitsätze des Einsenders)

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