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  1. VG 13 A 58.98 - Keine Erschließungsbeiträge für Altanlagen im Ostteil Berlins; Berechnung der Beitragspflicht nach zum Zeitpunkt des Entstehens geltendem Gesetz
    Leitsatz: 1. § 242 Abs. 9 BauGB 1998 (zuvor § 245 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, § 246 a Abs. 4 BauGB) regelt abschließend die Überleitung des Erschließungsbeitragsrechts in das Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990. Daneben findet § 242 Abs. 1 BauGB keine Anwendung. 2. Im Ostteil Berlins gilt für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 21. Juli 1995 (Inkrafttreten des EBG n. F.) das Erschließungsbeitragsgesetz von 1984/1987 (EBG a. F.) in der Fassung des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes, soweit nicht § 34 EBG n. F. etwas anderes regelt. § 8 EBG a. F. ist auch im Ostteil Berlins gültig hinsichtlich der Verteilung des Erschließungsaufwandes in nichtbeplanten Gebieten.
    VG Berlin
    19.01.2001
  2. 29 A 171.95 - Rechtsträgerschaftsfähigkeit; GmbH; entschädigungslose Enteignung; vorgeschobener Enteignungszweck; unlautere Machenschaften; diskriminierende Enteignungsentschädigung
    Leitsatz: Zur Rechtsträgerschaftsfähigkeit einer GmbH.
    VG Berlin
    18.01.2001
  3. VG 19 A 212.00 - Sanierungsgenehmigung durch Fristablauf; keine Fristverlängerung durch behördliche Anforderung von nicht erforderlichen Unterlagen; unzulässigerweise angeforderte Unterlagen
    Leitsatz: Unzulässig angeforderte Unterlagen können den Lauf der einmonatigen Bearbeitungsfrist im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 145 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 5 BauGB) nicht beeinflussen. Der Behörde steht kein Ermessen zu, Unterlagen anzufordern, die für die Bearbeitung nicht erforderlich sind.
    VG Berlin
    11.01.2001
  4. 1 K 1517/99 - verfolgungsbedingter Vermögensverlust: Zwangsversteigerung; Kausalzusammenhang; Kausalitätsvermutung; Beweiserleichterung
    Leitsatz: Zur Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.
    VG Potsdam
    11.01.2001
  5. 2 K 663/99 Me. - Eigentumsverlust; Vermögensverfall; verfolgungsbedingter Eigentumsverlust
    Leitsatz: Der Eigentumsverlust im Zusammenhang mit § 3 der 11. VO zum Reichsbürgergesetz ist erst dann eingetreten, wenn hinsichtlich eines konkret bezeichneten Grundstücks nach § 8 der 11. VO festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für den Vermögensverfall vorliegen.
    VG Meiningen
    10.01.2001
  6. GrS 1/98 - Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze
    Leitsatz: Die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung stellt nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit dar.
    BFH
    10.12.2001
  7. IX R 39/97 - Anschaffungsnaher Aufwand; Änderung der Rechtsprechung; Herstellung; Modernisierung; Instandsetzung; Werbungskosten
    Leitsatz: 1. Sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der Rechtsprechung). 2. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 9. Mai 1995 - IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl. II 1996, 632). 3. Der Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben, wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird. 4. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt, und die insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung führt (Sanierung "in Raten").
    BFH
    12.09.2001
  8. IX R 52/00 - Anschaffungsnaher Aufwand; Änderung der Rechtsprechung
    Leitsatz: 1. Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten durch den Großen Senat in seinem Beschluß vom 22. August 1966 - GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl. III 1966, 672), wonach Anschaffungskosten nur die Kosten sind, die aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, ist durch § 255 Abs. 1 HGB überholt. Zu den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsgut, hier: Wohngebäude) zählen auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können. 2. Der Erwerber bestimmt den Zweck des Vermögensgegenstandes. Wird ein Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der Wohnungen genutzt, ist es insoweit betriebsbereit gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB. 3. Soll das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (einem sehr einfachen, mittleren oder sehr anspruchsvollen). Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit, ihre Kosten sind Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 HGB. 4. Schönheitsreparaturen im Anschluß an den Erwerb und sonstige Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen, insbesondere an im wesentlichen funktionierenden Installationen, führen grundsätzlich nicht zu Anschaffungskosten.
    BFH
    12.09.2001
  9. III R 6/01 - Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade als außergewöhnliche Belastung
    Leitsatz: Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen ist, daß eine Sanierung zur Beseitigung einer von der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich ist.
    BFH
    09.08.2001
  10. IV R 40/97 - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen eines als gewerbliche KG geführten Immobilienfonds als Anschaffungskosten in Steuerbilanz
    Leitsatz: Von einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG ge-führten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als An-schaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu be-handeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Pro-jektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Abweichung von Tz. 7.1 i. V. m. Tz. 7.8 des BMF-Schreibens vom 31. August 1990, BStBl. I 1990, 366; sog. 4. Bauherren-Erlaß).
    BFH
    28.06.2001