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Urteil Sanierungsgenehmigung durch Fristablauf
Schlagworte
Sanierungsgenehmigung durch Fristablauf; keine Fristverlängerung durch behördliche Anforderung von nicht erforderlichen Unterlagen; unzulässigerweise angeforderte Unterlagen
Leitsatz
Unzulässig angeforderte Unterlagen können den Lauf der einmonatigen Bearbeitungsfrist im sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 145 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 5 BauGB) nicht beeinflussen. Der Behörde steht kein Ermessen zu, Unterlagen anzufordern, die für die Bearbeitung nicht erforderlich sind.
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