« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (1 - 10 von 40)

  1. 11 S 85/21 - Wäschelüften in der GdWE-Anlage
    Leitsatz: Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten.
    LG Karlsruhe
    04.12.2023
  2. VIII ZB 21/20 - Rechtsweg bei Streit über Zahlungsanspruch von Betreibern von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften gegenüber öffentlichen Leistungsträgern
    Teaser: ...sei (KG vom 11. Juni 2019 - 11 W 2/19...
    BGH
    09.02.2021
  3. 85 S 2/19 WEG und 85 S 18/19 WEG - Abwicklung eines beendeten Verwalterverhältnisses
    Leitsatz: 1. Die Formvorschrift des § 23 Abs. 2 WEG dient der Vorbereitung der Wohnungseigentümer auf die Versammlung; die Abwahl des Verwalters muss dagegen in der Einladung nicht angegeben werden. 2. Von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen der Verwalterin und den Wohnungseigentümern kann nicht ausgegangen werden, wenn in der Versammlung zwar eine Mehrheit für die Berufung stimmt, die Stimmen aber lediglich weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile ausmachen. 3. Mit Mehrheitsbeschluss kann die Gemeinschaft ermächtigt werden, den Anspruch der Gemeinschaft auf Herausgabe der Verwaltungsunterlagen geltend zu machen. Die begehrte Herausgabe der Verwaltungsunterlagen kommt nicht nur dem Verband, sondern auch den Wohnungseigentümern selbst zugute. 4. Der bloße Vortrag, nicht mehr im Besitz der Unterlagen zu sein, genügt nicht zur Darlegung der Unmöglichkeit der Herausgabe, wenn feststeht, dass der Verwalter im Besitz der Unterlagen war. 5. Die Beklagten können von dem abberufenen Verwalter die Herausgabe der Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen verlangen, die dieser grundsätzlich dauernd aufzubewahren hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Protokolle ausschließlich elektronisch gefertigt, elektronisch unterzeichnet und bis zu einem inzwischen abgelaufenen Zeitpunkt digital vorgehalten wurden. 6. Ein Herausgabeanspruch der Beklagten besteht auch nicht in Bezug auf eine aktuelle Eigentümerliste, wenn diese jedenfalls anlässlich der Klageerhebung der Verwalterin eingereicht worden ist. 7. Eine dauernde Aufbewahrungspflicht des Verwalters besteht nicht, insbesondere wenn die entsprechende EDV-Datei nicht mehr vorliegt. 8. Ein Nacherfüllungsanspruch betreffend die Erstellung einer Jahresabrechnung besteht nicht mehr, wenn die Jahresabrechnung zwischenzeitlich von einer neuen Verwalterin erstellt wurde. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    13.10.2020
  4. VIII ZB 46/19 - Rechtsweg aus Kostenübernahmeerklärungen des Sozialhilfeträgers zwecks Unterbringung von Obdachlosen, Natur des Rechtsverhältnisses als maßgebliche Beurteilungsgrundlage
    Teaser: ...sei (KG vom 11. Juni 2019 - 11 W 2/19...
    BGH
    05.08.2020
  5. VG 8 K 6.14 - Abwasser- und Trinkwassergebühren, Gewinne, die einer Gemeinde auch aus einer nur mittelbaren Beteiligung an dem Fremdleister zufließen
    Leitsatz: 1. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ist eine „andere gesetzliche Vorschrift“ im Sinne von § 92 Abs. 4 BbgKVerf, die eine Gewinnerzielung bei einer wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde ausschließt. 2. Gewinne, die einer Gemeinde auch aus einer nur mittelbaren Beteiligung an dem Fremdleister bei der Erfüllung der Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung zufließen, sind spätestens in der übernächsten Kalkulation als kostensenkend bei der Gebührenkalkulation in Ansatz zu bringen.
    VG Potsdam
    22.05.2019
  6. 11 W 2/19 - Rechtsweg aus einer Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers zu den ordentlichen Gerichten
    Leitsatz: Für den Zahlungsanspruch, den ein Vermieter aus einer Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers ableitet, ist der Zivilrechtsweg gegeben (gegen BVerwG NJW 1994, 2968). (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    06.05.2019
  7. 1 VA 23/18 - Urkundlicher Nachweis der Empfangsberechtigung für hinterlegte Masse
    Leitsatz: Im Verfahren über die Herausgabe einer bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Masse ist die Empfangsberechtigung außerhalb der Fälle des § 17 Abs. 3 BerlHintG regelmäßig durch Urkunden nachzuweisen. Handelt es sich um Privaturkunden, sind sie der Hinterlegungsstelle im Original vorzulegen.
    KG
    30.01.2019
  8. I ZR 38/17 - Makler kein Erfüllungsgehilfe des Verwalters bei branchenüblichen Serviceleistungen
    Leitsatz: 1. Nach der Zielsetzung des Wohnungsvermittlungsgesetzes verliert der Wohnungsvermittler seinen Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG in der Regel auch dann, wenn er selbst oder - wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handelt - sein Organ zum Zeitpunkt der Vermittlung oder des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss des Mietvertrags oder beim Abschluss des Mietvertrags Gehilfe des Verwalters der vermittelten Wohnung ist (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03, NJW 2004, 286, 287). 2. Ein Makler ist nicht Gehilfe des Verwalters und verliert seinen Provisionsanspruch, wenn er lediglich branchenüblichen Serviceleistungen wie Wohnungsübergabe erbringt. 3. Ein Makler ist nicht mit dem Verwalter wirtschaftlich verflochten und verliert seinen Provisionsanspruch, wenn der Geschäftsführer der Makler GmbH zugleich Prokurist der Hausverwaltung ist und ein anderer Geschäftsführer der Makler GmbH mit der Geschäftsführerin der Hausverwaltung verheiratet ist, aber nicht mit der Vermittlung beauftragt war, so dass eine Interessenkollision ausscheidet. (Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)
    BGH
    22.02.2018
  9. 1 W 5/18 - Vertretungsmacht des Betreuers für Grundbucheintragungen
    Leitsatz: Erfordert eine Grundbucheintragung (hier über eine Grundschuld) nur eine Bewilligung gemäß § 19 GBO, genügt es, wenn dem Grundbuchamt neben der Bewilligungserklärung des Betreuers der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts und dessen Rechtskraft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.
    KG
    11.01.2018
  10. 1 W 699/16 - Umwandlung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum bei Auseinandersetzung gesetzlicher Gütergemeinschaft nach polnischem Recht
    Leitsatz: Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-) Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen, und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.
    KG
    25.04.2017