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Urteil Makler kein Erfüllungsgehilfe des Verwalters bei branchenüblichen Serviceleistungen


Schlagworte

Makler kein Erfüllungsgehilfe des Verwalters bei branchenüblichen Serviceleistungen

Leitsätze

1. Nach der Zielsetzung des Wohnungsvermittlungsgesetzes verliert der Wohnungsvermittler seinen Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG in der Regel auch dann, wenn er selbst oder - wenn es sich bei ihm um eine juristische Person handelt - sein Organ zum Zeitpunkt der Vermittlung oder des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss des Mietvertrags oder beim Abschluss des Mietvertrags Gehilfe des Verwalters der vermittelten Wohnung ist (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - III ZR 5/03, NJW 2004, 286, 287).

2. Ein Makler ist nicht Gehilfe des Verwalters und verliert seinen Provisionsanspruch, wenn er lediglich branchenüblichen Serviceleistungen wie Wohnungsübergabe erbringt.

3. Ein Makler ist nicht mit dem Verwalter wirtschaftlich verflochten und verliert seinen Provisionsanspruch, wenn der Geschäftsführer der Makler GmbH zugleich Prokurist der Hausverwaltung ist und ein anderer Geschäftsführer der Makler GmbH mit der Geschäftsführerin der Hausverwaltung verheiratet ist, aber nicht mit der Vermittlung beauftragt war, so dass eine Interessenkollision ausscheidet.

(Leitsätze zu 2. und 3. von der Redaktion)

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