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Urteil Umwandlung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum bei Auseinandersetzung gesetzlicher Gütergemeinschaft nach polnischem Recht


Schlagworte

Umwandlung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum bei Auseinandersetzung gesetzlicher Gütergemeinschaft nach polnischem Recht

Leitsatz

Sind die Eigentümer in gesetzlicher (Güter-) Gemeinschaft nach polnischem Recht im Grundbuch eingetragen, und hat sich der eine Ehegatte im Rahmen der Auseinandersetzung der Gemeinschaft verpflichtet, dem anderen einen hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen, kann dieser Anspruch mangels Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer erst dann durch Vormerkung gesichert werden, wenn das Eigentum in Bruchteilseigentum überführt worden ist. Hierzu genügt die gegenseitig erklärte Auflassung hälftiger Miteigentumsanteile allein nicht; die Umwandlung des gesamthänderisch gebundenen Eigentums in Bruchteilseigentum muss auch im Grundbuch vollzogen worden sein.

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