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Urteil Vertretungsmacht des Betreuers für Grundbucheintragungen
Schlagworte
Vertretungsmacht des Betreuers für Grundbucheintragungen
Leitsatz
Erfordert eine Grundbucheintragung (hier über eine Grundschuld) nur eine Bewilligung gemäß § 19 GBO, genügt es, wenn dem Grundbuchamt neben der Bewilligungserklärung des Betreuers der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts und dessen Rechtskraft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.
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