Urteil Abwasser- und Trinkwassergebühren, Gewinne, die einer Gemeinde auch aus einer nur mittelbaren Beteiligung an dem Fremdleister zufließen
Schlagworte
Abwasser- und Trinkwassergebühren, Gewinne, die einer Gemeinde auch aus einer nur mittelbaren Beteiligung an dem Fremdleister zufließen
Leitsätze
1. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG ist eine „andere gesetzliche Vorschrift“ im Sinne von § 92 Abs. 4 BbgKVerf, die eine Gewinnerzielung bei einer wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde ausschließt.
2. Gewinne, die einer Gemeinde auch aus einer nur mittelbaren Beteiligung an dem Fremdleister bei der Erfüllung der Aufgaben der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung zufließen, sind spätestens in der übernächsten Kalkulation als kostensenkend bei der Gebührenkalkulation in Ansatz zu bringen.
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