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Urteil Wäschelüften in der GdWE-Anlage


Schlagworte

Wäschelüften in der GdWE-Anlage

Leitsatz

Das Auslegen von trockener Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke des Auslüftens stellt keinen erheblichen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer dar. Hierin liegt nach objektiver Betrachtung ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten.

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