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  1. VIII ZR 87/13 - Abzug von Instandsetzungskosten bei Mieterhöhungen nach Modernisierung; zulässige Mieterhöhung unter Vorbehalt; Mieterhöhung nach Abschluss einzelner Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03 -, NJW 2004, 1738 unter II 2 d). 2. Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung bedarf es hierzu nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen. 3. Ein Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gestellt werden; werden jedoch tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen. 4. Eine Mieterhöhung ist nicht wegen einer unzulässigen Bedingung unwirksam, wenn sie unter dem Vorbehalt abgegeben wird, dass noch nicht umgelegte Mehrkosten (hier: wegen Bauverzögerungen) zu einer weiteren Mieterhöhung führen könnten, und wenn der Abzug von Instandsetzungskosten nur vorsorglich ohne Rechtsanspruch und Verpflichtung und jederzeit widerruflich erfolgt. 5. Eine Erneuerung der Gegensprechanlage und der Elektroinstallation ist nur dann eine Modernisierung, wenn dadurch der Wohnwert (Komfort) für den Mieter erhöht wird. 6. Die Einrichtung eines eingezäunten und abschließbaren Müllplatzes ist auch dann eine Modernisierungsmaßnahme, wenn der neue Müllplatz für den Mieter (nur) etwas weiter vom Haus entfernt ist als der bisherige Müllstandort. (Leitsätze zu 4., 5., 6. der Redaktion)
    BGH
    17.12.2014
  2. VIII ZR 89/13 - Abzug von Instandsetzungskosten bei Mieterhöhungen nach Modernisierung; zulässige Mieterhöhung unter Vorbehalt; Mieterhöhung nach Abschluss einzelner Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03 -, NJW 2004, 1738 unter II 2 d). 2. Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung bedarf es hierzu nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen. 3. Ein Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gestellt werden; werden jedoch tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen. 4. Eine Mieterhöhung ist nicht wegen einer unzulässigen Bedingung unwirksam, wenn sie unter dem Vorbehalt abgegeben wird, dass noch nicht umgelegte Mehrkosten (hier: wegen Bauverzögerungen) zu einer weiteren Mieterhöhung führen könnten, und wenn der Abzug von Instandsetzungskosten nur vorsorglich ohne Rechtsanspruch und Verpflichtung und jederzeit widerruflich erfolgt. 5. Eine Erneuerung der Gegensprechanlage und der Elektroinstallation ist nur dann eine Modernisierung, wenn dadurch der Wohnwert (Komfort) für den Mieter erhöht wird. 6. Die Einrichtung eines eingezäunten und abschließbaren Müllplatzes ist auch dann eine Modernisierungsmaßnahme, wenn der neue Müllplatz für den Mieter (nur) etwas weiter vom Haus entfernt ist als der bisherige Müllstandort. (Leitsätze zu 4., 5., 6. der Redaktion)
    BGH
    17.12.2014
  3. 67 S 66/14 - Modernisierungsmaßnahmen als unzumutbare Härte
    Leitsatz: 1. Der Mieter muss die Umsetzung in eine andere Wohnung für die Dauer von umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen dann nicht dulden, wenn unvermeidliche Verzögerungen im Bauablauf für ihn wegen seiner gesundheitlichen Situation unzumutbar sind. 2. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige die Gefahr einer psychischen Dekompensation bis zur existentiellen Krise in lebensbedrohlichem Ausmaß feststellt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    17.12.2014
  4. 3 K 3138/14 - Rückwirkende Änderung des Einheitswertes
    Leitsatz: Eine Änderung der für die Einheitsbewertung relevanten tatsächlichen Verhältnisse macht einen auf einen Zeitpunkt vor der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergangenen Einheitswert nicht - nachträglich – fehlerhaft. Die Wertfortschreibung eines solchen Bescheides stellt deshalb keine fehlerbeseitigende Fortschreibung, sondern eine Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar. (Leitsatz der Redaktion)
    FG Berlin-Brandenburg
    17.12.2014
  5. 2 BvR 2063/11 - Rehabilitierungsverfahren; Rechtsstaatsprinzip; Amtsermittlungspflicht; Kinderheimunterbringung; Durchgangsheim; Jugendwerkhof
    Leitsatz: Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt die Ausschöpfung sämtlicher erfolgversprechender Erkenntnisquellen im Rehabilitierungsverfahren.
    BVerfG
    18.12.2014
  6. BVerwG 8 B 55.14 - Restitution; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Waldgrundstück; Bekennende Kirche; Kollektivverfolgung; Verfolgungsvermutung; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; Gerichtsgutachten
    Leitsatz: 1. Eine nationalsozialistische Verfolgung eines Verbandes oder einer Vereinigung in ihrer Gesamtheit ist dann anzunehmen, wenn diese von den Nationalsozialisten als ein Hindernis auf dem Weg zur Durchsetzung des nationalsozialistischen Totalitätsanspruchs wahrgenommen wurden. 2. Die Verwirklichung der Absicht des nationalsozialistischen Regimes, die Gruppierung der Bekennenden Kirche in ihrer Gesamtheit aus Gründen der Religion vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen, kann daher als deren Kollektivverfolgung bewertet werden; daher ist dem Vortrag nachzugehen, die Verfasser, Austräger und Verleger von illegal verbreiteten Flugblättern und Schriften gegen die antichristlichen Bestrebungen des nationalsozialistischen Regimes seien verfolgt worden. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    18.12.2014
  7. VII ZR 139/13 - Anspruch auf Berichtigung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gegen den das Grundstück erwerbenden Dritten
    Leitsatz: Der Unternehmer wird durch § 648 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht davor geschützt, dass der Besteller das Grundstück veräußert, auf dem der Unternehmer die nach dem Vertrag geschuldete Bauleistung zu erbringen hat. Dem Unternehmer kann daher nur in Ausnahmefällen gegen einen Dritten, der das Grundstück von dem Besteller erwirbt, ein Anspruch auf Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zustehen.
    BGH
    18.12.2014
  8. 10 N 47.14 - Einfügen einer Werbeanlage in die nähere Umgebung; faktische Baugrenze; nicht überbaubare Grundstücksfläche; Baugenehmigung
    Leitsatz: 1. Mit dem Begriff der zu überbauenden Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung können aus der jeweils überbauten Grundstücksfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen Merkmale abgelesen werden, aus denen eine faktische Baugrenze feststellbar ist, die Gebäude und Gebäudeteile oder andere Hauptnutzungen (Hauptanlagen) nicht überschreiten dürfen. 2. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche eine bauliche Anlage ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung dar. 3. Annahme einer faktischen vorderen Baugrenze. 4. Die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit davorliegender nicht überbaubarer Grundstücksfläche hat nicht zur Folge, dass Letztere eine Frei- oder gar Grünfläche sein muss. Sie darf lediglich nicht mit Gebäuden oder Gebäudeteilen und anderen Hauptnutzungen bebaut sein. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    18.12.2014
  9. OVG 10 S 10.14 - Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag, Sanierungsausgleichsabgabe, Sanierungsabgabe, Beschwerde, Anlegung eines objektiven Maßstabs, vorläufiger Rechtsschutz
    Leitsatz: 1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Heranziehungsbescheid zur Zahlung der Sanierungsausgleichsabgabe.2. Die sanierungsbedingte Erhöhung des Bodenwerts liegt durch die Gesamtheit der Einzelmaßnahmen vor, die durch den Oberbegriff der Sanierung zusammengefasst werden.3. Auch wenn Einzelmaßnahmen wie die Errichtung von Spielplätzen und deren derzeitige Unterhaltung nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese Einrichtungen auch bestimmungswidrig zu anderen Zwecken als zum Spiel der Kinder genutzt werden, wird dadurch die Erreichung des Sanierungsziels der Herstellung neuer Grün- und Freiflächen sowie Kinderspielplätze nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    18.12.2014
  10. 63 S 103/14 - Duldungspflicht für Einbau energiesparender Fenster
    Leitsatz: 1. Eine Modernisierungsankündigung ist formell wirksam, wenn bei mehreren Modernisierungsmaßnahmen die zu erwartende Mieterhöhung zwar in einem einheitlichen Betrag angegeben ist, die Kosten für die Einzelmaßnahmen, aus denen sich die Mieterhöhung ergibt, jedoch ebenfalls mitgeteilt werden (Abgrenzung zu Kammer GE 2013, 747). 2. Der Duldungsanspruch des Vermieters auf Einbau von neuen Fenstern mit besseren U-Werten ist nicht durch eine frühere Modernisierungsvereinbarung ausgeschlossen, wenn diese für Energiesparmaßnahmen nicht gelten sollte. 3. Der Einbau von energiesparenden Fenstern stellt keine Härte für den Mieter dar, die eine Duldungspflicht ausschließen würde, wenn der Mieter vor mehr als 20 Jahren auf eigene Kosten die Fenster hatte austauschen lassen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    19.12.2014