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Urteil Einfügen einer Werbeanlage in die nähere Umgebung


Schlagworte

Einfügen einer Werbeanlage in die nähere Umgebung; faktische Baugrenze; nicht überbaubare Grundstücksfläche; Baugenehmigung

Leitsätze

1. Mit dem Begriff der zu überbauenden Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung können aus der jeweils überbauten Grundstücksfläche und der räumlichen Lage der baulichen Anlagen Merkmale abgelesen werden, aus denen eine faktische Baugrenze feststellbar ist, die Gebäude und Gebäudeteile oder andere Hauptnutzungen (Hauptanlagen) nicht überschreiten dürfen.

2. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche eine bauliche Anlage ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung dar.

3. Annahme einer faktischen vorderen Baugrenze.

4. Die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit davorliegender nicht überbaubarer Grundstücksfläche hat nicht zur Folge, dass Letztere eine Frei- oder gar Grünfläche sein muss. Sie darf lediglich nicht mit Gebäuden oder Gebäudeteilen und anderen Hauptnutzungen bebaut sein.

(Leitsätze der Redaktion)

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