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  1. 6 U 128/06 - Hemmung der Verjährung, Rückgewährungsanspruch, Bestreiten einer Forderung
    Leitsatz: 1. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB aufgrund der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren endet erst mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, nicht schon mit dem Zugang der Mitteilung des Insolvenzverwalters über das Bestreiten der Forderung. 2. Der bereicherungsrechtliche Rückgewährungsanspruch ist nicht vom Schutzzweck der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV umfasst, wenn die notarielle Urkunde über den Erwerb des Grundstücks nebst Herstellungsverpflichtung deshalb formnichtig ist, weil entgegen dem Inhalt der Urkunde eine gemeinsame notarielle Verhandlung in Anwesenheit der Beteiligten nicht stattgefunden hat, die Urkunde vielmehr von dem Notar mit Hilfe von Blankounterschriften des Erwerbers gefertigt wurde. 3. Die Verjährung des Anspruchs aus der Bürgschaft beginnt mit dem Eintritt des Bürgschaftsfalls, nicht erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen. 4. Unstreitige verjährungshemmende Tatsachen sind im Berufungsverfahren unabhängig vom Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO zu berücksichtigen.
    KG
    26.01.2007
  2. 14 S 9823/11 - Wirksame Vereinbarung über Höhe der Minderung; Kündigung bei weitergehendem Mieteinbehalt
    Leitsatz: 1. In Ansehung konkreter Baumaßnahmen kann sich der Mieter trotz § 536 IV BGB im Einvernehmen mit dem Vermieter auf eine bestimmte Minderung auch für die Zukunft jedenfalls dann einigen, wenn es sich um einen befristeten Zeitraum handelt. Er kann im Übrigen hinsichtlich der geplanten Baumaßnahmen auch für einen bestimmten Zeitraum für die Zukunft auf eine weitergehende Minderung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wirksam verzichten. 2. Mindert der Mieter gleichwohl innerhalb des vereinbarten Zeitraums die Nettomiete auf 0 €, berechtigt dies den Vermieter zur fristlosen und zur ordentlichen Kündigung, falls ein erheblicher Rückstand vorliegt und kein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben ist. 3. Der Mieter gerät schuldhaft in Verzug, wenn er glaubt, trotz der geschlossenen Vereinbarung zu einer weiteren Minderung berechtigt zu sein. Die ordentliche Kündigung nach § 573 II Nr. 1 BGB ist daher wirksam, auch wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB die fälligen Mieten nachzahlt.
    LG München I
    09.12.2011
  3. OVG 10 A 7.13 - Windenergieanlagen, Flächennutzungsplan, raumordnerische Steuerung, Gesamtkonzept, Tabuzonen
    Leitsatz: Für einen Flächennutzungsplan, der bestimmte Gebiete für Windenergieanlagen ausweist und damit andere ausschließt, muss ein Gesamtkonzept für den ganzen Planungsraum zur Windkraftnutzung entwickelt werden, das konkrete Kriterien enthält für die Freihaltung bestimmter Gebiete und zwischen harten und weichen Tabuzonen differenziert. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    10.11.2015
  4. OVG 3 B 9.12 - Häftlingshilfe; Bescheinigung; Eingliederungshilfen; Fortführung durch Erben; Haft in der DDR; Rücknahme; örtliche Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Unwürdigkeitsgründe; Drittschädigung; Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit; Vorschubleisten; BStU-Unterlagen; MfS; IM/IMV; Inoffizieller Mitarbeiter; Gefährdungseignung; Freiwilligkeit; Aufkündigung der Zusammenarbeit in Haft
    Leitsatz: 1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, dass diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen. 2. Allein in der schriftlichen Verpflichtung zum Spitzeldienst „unter dem Druck der Haft" ist noch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu sehen. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d. h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen. 3. Der Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist nicht schon bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten gegeben, sondern erst dann erfüllt, wenn der politische Häftling bewusst und mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen hat, die dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der SED und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, es sei denn, er hat seine Stellung dazu genutzt, diese Ziele zu unterlaufen. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)
    OVG Berlin-Brandenburg
    05.11.2013
  5. OVG 2 S 18.91 - Parteienvermögen; Altvermögen; Vermögensverwaltung; Treuhandanstalt; unabhängige Kommission; Verwaltungstreuhand; Rechtsträgerschaft
    Leitsatz: 1. Maßnahmen im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhandanstalt sind jeweils im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission zu treffen. Die Erteilung des Einvernehmens setzt eine entsprechende Entscheidung der Kommission selbst voraus, die durch das Sekretariat der Unabhängigen Kommission ausgeführt wird. 2. Die treuhänderische Vermögensverwaltung im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR ist eine Verwaltungstreuhand, die der Treuhandanstalt das Recht zur (alleinigen) Verfügung über das Altvermögen der den Vorschriften unterliegenden Partei oder Organisation einräumt, und eine weitere Verfügungsbefugnis des betreffenden Vermögensinhabers insoweit ausschließt. Wie die Treuhandanstalt die treuhänderische Verwaltung im einzelnen bis zur (positiven oder negativen) Entscheidung über die Rück übertragung der Vermögenswerte durchführt, bleibt ihr überlassen. Sie kann sich im Einzelfall zunächst auf eine bloße Kontrolle der geschäftlichen Tätigkeit beschränken; sie hat aber auch das Recht, die Verwaltung des Vermögens oder einzelner Vermögensteile selbst zu übernehmen. 3. Mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages ist das Rechts-institut der Rechtsträgerschaft zwar untergegangen; das eingetretene Erlöschen hat jedoch nicht sofort eine Beendigung aller daraus fließenden Berechtigungen und Verpflichtungen zur Folge gehabt, sondern hat zu einer bis zur völligen Überleitung der Einzelrechte und -pflichten befristeten Folgewirkung geführt, deren Abwicklung der Treuhandanstalt anstelle des früher Berechtigten zusteht.
    OVG Berlin
    26.05.1992
  6. 4 K 1621/94 - IHK der DDR; Vermögensübertragung; Tauschgrundstück; Rechtsträgerschaft; Eigentümerstellung; Funktionsnachfolger; Vermögenszuordnung
    Leitsatz: 1. Mit der Auflösung der Industrie- und Handelskammer der DDR im Jahre 1958 gingen deren Vermögenswerte in Eigentum des Volkes über und wurden somit unentgeltlich dem Zentralstaat - hier der DDR - zur Verfügung gestellt. 2. Die IHK der DDR ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu qualifizieren. 3. Die Unentgeltlichkeit der Übertragung von Vermögenswerten im Sinne des Art. 21 Abs. 3 EinigungsV entfällt, wenn der ein Grundstück übertragenden Körperschaft ein Tauschgrundstück zur Verfügung gestellt wurde. Das setzt jedoch voraus, daß der zur Verfügung stellenden Körperschaft an dem Tauschgrundstück die Rechtsposition eingeräumt wurde, die sie an dem zur Verfügung gestellten Grundstück innehatte. Die Einräumung einer Rechtsträgerschaft vermag nicht zur Entgeltlichkeit der Übertragung des Eigentums führen, auch wenn aufgrund der im Zuge der Wiedervereinigung erlassenen Rechtsvorschriften die damals eingeräumte Rechtsträgerschaft heute zu vermögensrechtlichen Ansprüchen beziehungsweise zur Eigentümerstellung an dem in Rechtsträgerschaft bewirtschafteten Grundstück führt. 4. Die heutigen Industrie- und Handelskammern sind Funktionsnachfolger der Industrie- und Handelskammer der DDR im Sinne des § 11 Abs. 3 VZOG. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei der IHK der DDR um eine überregionale Körperschaft handelte, während die heutigen Industrie- und Handelskammern auf die jeweiligen Bezirke beschränkt tätig werden. Die Zuordnung der Vermögenswerte der IHK der DDR hat nach der Belegenheit der Vermögenswerte in dem jeweiligen Einzugsbereich der IHK zu erfolgen. 5. Aufgrund der Verordnung über die Industrie- und Handelskammern der DDR vom 1.3.1990 konnten sich die heutigen IHK´n vor dem Stichtat des § 11 Abs. 3 VZOG konstituieren.
    VG Chemnitz
    17.09.1998
  7. L 8 R 437/05 - Aberkennung der Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; stellvertretender Minister und Leiter der Hauptabteilung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit
    Leitsatz: Der Ermächtigungstatbestand, eine zuerkannte Entschädigungsrente nach § 5 Abs. 1 ERG abzuerkennen, ist erfüllt, wenn der Inhaber des Rechts auf Entschädigungsrente durch sein Verhalten in Ausübung ihm übertragener oder eingeräumter Gewalt den Unrechtserfolg des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit herbeigeführt oder einen nicht unerheblichen Beitrag dazu geleistet hat, dass andere diesen Erfolg herbeiführen. Außerdem muss er zurechnungsunfähig gewesen sein und die Tatsachen gekannt haben, aus denen sich die Unvereinbarkeit seines Verhaltens mit den Grundsätzen der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit ergab. (Leitsatz der Redaktion)
    LSG Berlin-Brandenburg
    28.07.2011
  8. 21 U 122/18 - Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften
    Leitsatz: 1. Kann ein Werkunternehmer während des Annahmeverzugs des Bestellers die Vergütung aus dem gestörten Werkvertrag nicht wie vorgesehen erwirtschaften, steht ihm für diesen Umsatznachteil keine Entschädigung aus § 642 BGB zu. 2. Begehrt ein Werkunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während dieses Annahmeverzugs, so hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte. 3. Auch wenn die VOB/B von einer Vertragspartei ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in den Vertrag einbezogen und die Kontrolle daher gemäß § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB eingeschränkt ist, ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB verwenderfeindlich auszulegen. 4. Zeigt der Besteller dem Unternehmer die Umstände an, die seinen Annahmeverzug begründen, so liegt in einer solchen Verzugsmitteilung in aller Regel eine Leistungsänderung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B, sodass dem Unternehmer ein Mehrvergütungsanspruch nach dieser Vorschrift zustehen kann. 5. In diesem Fall besteht der Mehrvergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B neben demjenigen aus § 642 BGB. Im Unterschied zu § 642 BGB gewährt er auch eine Mehrvergütung für annahmeverzugsbedingte Kostensteigerungen. 6. Ein Bauvertrag begründet im Grundsatz keine terminbezogenen Pflichten des Bestellers, auch wenn die Parteien Vertragsfristen vereinbart haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32). In diesem Fall ist die Mitwirkung des Bestellers zur Einhaltung von Ausführungsfristen generell nicht als vertragliche (Neben-) Pflicht, sondern nur als Obliegenheit ausgestaltet, sodass dem Unternehmer bei Störungen des Bauablaufs keine Ansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B oder §§ 280, 286 BGB zustehen.
    KG
    29.01.2019
  9. 1 BvL 8/07 - Abführung von Vermögenswerten nicht auffindbarer Erben an den Entschädigungsfonds
    Leitsatz: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1658) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.
    BVerfG
    21.07.2010
  10. 1 BvR 2275/07 - Restitution; Bruchteilseigentum; Durchgriff; weggeschwommene Vermögensgegenstände; verfolgungsbedingte Vermögensschädigungen; Unternehmensrestitution; Wohnungsbau; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; S.-Siedlung; Siedlungsgesellschaft
    Leitsatz: § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerfG
    16.09.2009