Urteil Verfolgungsbedingtheit
Schlagworte
Verfolgungsbedingtheit; Vermögensverlust; Erbausschlagung; Vermögensaufgabe; Anmeldung; Erbschein; Erbberechtigung; weggeschwommene" Grundstücke; Unternehmensschädigung; Zwischenerwerb; Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlust
Nichtamtliche Leitsätze
1. Die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); sie kann (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden.
2. Die Erbausschlagung ist als rechtsgeschäftliche Vermögensaufgabe i. S. d § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 REAO anzusehen.
3. Zur notwendigen Anmeldung von vermögensrechtlichen Grundstücken reicht die Angabe von Art, Umfang und Ort des Vermögenswertes, der berechtigten Anmelder und die Individualisierbarkeit der einzelnen Grundstücke aus.
4. Zum Nachweis der Berechtigung nach einer Erbausschlagung bedarf es dann keiner Vorlage eines Erbscheines, wenn die Erbberechtigung anderweitig nachgewiesen ist.
5. § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG ordnet eine Restitution von "weggeschwommenen" Einzelgrundstücken auch und gerade für den Fall an, daß das Unternehmen nicht mehr existiert.
6. Ein Zwischenerwerb vom geschädigten Unternehmen durch ein anderes Unternehmen, das erst an eine natürliche Person veräußert, beseitigt die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG.
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