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Urteil Zur Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben


Schlagworte

Zur Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben

Leitsätze

1. Bei der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Regel handelt es sich um eine tatsächliche Vermutung, bei der der in Satz 3 genannte Schwellenwert von 1.200 m2 Geschossfläche die Vermutungsbasis darstellt und schädliche Auswirkungen im Sinne der Sätze 1 und 2 der vermutete Sachverhalt sind.

2. Anhaltspunkte, die die gesetzliche Regel erschüttern, können im Hinblick auf die Größe eines Ortsteils (eines Berliner Bezirks) mit 21.000 Einwohnern und einer Fläche von gut 6 km², im Hinblick darauf, dass die Erweiterung des Verkaufsraums nicht dazu dienen soll, ein größeres Warenangebot anzubieten, sondern zum Zwecke großzügigerer Warenrepräsentation, verbesserter Kundenführung und Optimierung der internen Logistikabläufe erfolgt und im Hinblick auf die Lage an einem städtebaulich integrierten Standort, also einem Standort inmitten des Wohnbereichs, auf den der Lebensmittelmarkt ausgerichtet ist, gegeben sein.

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