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Suchergebnis Urteilssuche (7131 - 7140 von 7807)
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IV ZR 233/01 - Berufshaftpflichtversicherung für Notar; Amtspflichtverletzung des Notars und HaftpflichtversichererLeitsatz: § 19 a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist nicht auf einen Versicherungsfall anzuwenden, der sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. März 1999) ereignet hat.BGH19.03.2003
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III ZR 176/02 - Wohnungsgarten; Kleingartenparzelle; Baulichkeit; Wohnraumlenkung; Wohnungstausch; Wohnlaubenentgelt; Sachenrechtsbereinigung; Wochenendhaus; Scheinbestanteil; ErholungsgrundstückLeitsatz: a) Zum Begriff des Wohnungsgartens im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG. b) Darf eine auf der Kleingartenparzelle errichtete, im Eigentum des Pächters stehende Baulichkeit von diesem nach der Überleitungsvorschrift des § 20 a Nr. 8 BKleingG weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden, so handelt es sich bei dieser Parzelle auch dann nicht um einen Wohnungsgarten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG, wenn dem Pächter im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Baulichkeit nach dem Wohnraumlenkungsrecht der DDR eine Zustimmung zum Wohnungstausch erteilt worden war. c) Der Verpächter kann auch dann ein angemessenes Wohnlaubenentgelt nach § 20 a Nr. 8 Satz 2 BKleingG verlangen, wenn es sich bei der zu Wohnzwecken genutzten Baulichkeit um ein Eigenheim im Sinne des DDR-Rechts handelt, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG der Sachenrechtsbereinigung unterliegt.BGH13.02.2003
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III ZR 223/02 - Beiladung, Verjährungsunterbrechung durch -Leitsatz: Die Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit nach § 65 Abs. 1 VwGO bewirkt nicht eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 2 BGB a. F.; sie kann den dort aufgeführten Unterbrechungsgründen, insbesondere der Streitverkündung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F.), nicht gleichgestellt werden.BGH06.02.2003
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VIII ZR 72/02 - Benennung identifizierbarer Vergleichswohnungen; Prozeßvollmacht und weiteres MieterhöhungsverlangenLeitsatz: a) Zur Angabe von Vergleichswohnungen in einem Mieterhöhungsverlangen. b) Die zur Verteidigung gegenüber einem Mieterhöhungsverlangen erteilte Prozeßvollmacht ermächtigt auch zur Entgegennahme eines während des Verfahrens abgegebenen (weiteren) Mieterhöhungsverlangens. c) § 174 BGB findet auf eine von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozeßvollmacht abgegebene Erklärung keine Anwendung.BGH18.12.2002
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V ZR 40/02 - Grundurteil, Verbrauch des ZahlungsanspruchsLeitsatz: Nach Verbrauch des Zahlungsanspruchs ist ein Grundurteil über den Anspruch nicht mehr zlässigBGH29.11.2002
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XI ZR 47/01 - Realkreditvertrag, Widerruf von - und Rückzahlung der Darlehensvaluta; Treuhänderkonto, Bezahlung von - nach Widerruf des KreditvertragesLeitsatz: Im Fall des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages hat der Darlehensgeber Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung, auch wenn die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer nicht unmittelbar zugeflossen, sondern weisungsgemäß auf ein Treuhänderkonto überwiesen worden ist.BGH12.11.2002
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XI ZR 3/01 - Wirksamkeit von RealkreditverträgenLeitsatz: a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß.b) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.c) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, WM 2002, 1181 ff.) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt.BGH12.11.2002
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V ZR 270/01 - Ankaufsrecht; Einrede fehlender Nutzbarkeit, Einrede geringer RestnutzungsdauerLeitsatz: 1. Auch die Vermietung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist eine Nutzung, die der Einrede aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG entgegensteht. 2. Die Einrede geringer Restnutzungsdauer (§ 31 Abs. 1 SachenRBerG) braucht nicht ausdrücklich erhoben zu werden. Es reicht vielmehr aus, daß der Wille des Grundstückseigentümers zum Ausdruck kommt, den Abschluß des verlangten Erbbaurechts- bzw. Kaufvertrages wegen der geringen Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu verweigern.BGH20.09.2002
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V ZR 441/00 - Telekommunikationsgesetz, Ausgleichsanspruch nach - für BesitzerLeitsatz: Der Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG steht auch dem Besitzer zu. BGB § 956 Abs. 2 Die von einem Unterpächter erteilte Aneignungsgestattung ist auch dann wirksam, wenn der Eigentümer die Unterverpachtung nicht gestattet hatte.BGH12.07.2002
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V ZB 16/02 - Fristenkontrolle, - für Rechtsanwalt; Rechtsbeschwerde, - grundsätzliche Bedeutung der -Leitsatz: a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, hat grundsätzliche Bedeutung. b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung überläßt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.BGH04.07.2002