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Urteil Berufliche Weiterbildung


Schlagworte

Berufliche Weiterbildung; Kostenerstattungsanspruch nach BerRehaG; Teilnahme an einer zugelassenen Weiterbildungsmaßnahme; Zulassung durch fachkundige Stelle; Durchführung der Maßnahme; einstweiliger Rechtsschutz

Leitsätze

1. Die Übernahme der Weiterbildungskosten gem. § 7 BerRehaG ist nur bei der Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme der Weiterbildungsförderung möglich.

2. Wenn eine Maßnahme nicht durchgeführt wird (hier wegen zu geringer Teilnehmerzahl), kann die Antragstellerin auch nicht nachträglich, das heißt nach deren Beginn, noch an der Maßnahme teilnehmen. Damit sind insoweit sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Übernahme von Weiterbildungskosten nicht glaubhaft gemacht.

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