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Urteil Durch die Lebensführung der Mutter bedingte Heimeinweisung, Unterbringungszustände im Durchgangsheim Bad Freienwalde


Schlagworte

Durch die Lebensführung der Mutter bedingte Heimeinweisung, Unterbringungszustände im Durchgangsheim Bad Freienwalde

Leitsätze

1. Bei der Bestimmung des Maßstabes, ob bei der Heimeinweisung ein sachfremder Zweck vorliegt, sind nicht allein die rechtlichen Gründe, d. h. die gesetzlichen Vorschriften, die der Einweisung zugrunde liegen, maßgeblich, sondern auch der damit verfolgte Zweck. Dabei sind auch die tatsächlichen Zustände zu berücksichtigen.

2. Die Anordnung der Unterbringung eines Kindes in einem Kinderheim der ehemaligen DDR, die aus Anlass des Umstands erfolgt, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren, begründet für sich keine strafrechtliche Rehabilitierung; vielmehr bedarf es einzelfallbezogen weiterer Umstände, um die Unterbringungsanordnung selbst als Akt der politischen Verfolgung zu qualifizieren.

(Leitsatz der Redaktion)

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