Urteil Abgrenzung von (unzulässigem) Zweit- bzw. Wiederholungsantrag und Wiederaufnahmeantrag im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren
Schlagworte
Abgrenzung von (unzulässigem) Zweit- bzw. Wiederholungsantrag und Wiederaufnahmeantrag im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren
Leitsätze
1. Zur Abgrenzung von (unzulässigem) Zweit- bzw. Wiederholungsantrag und Wiederaufnahmeantrag im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren.
2. Ein auf neue, im vorausgegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahren nicht erörterte oder berücksichtigte Tatsachen und/oder Beweise gestützter Wiederholungsantrag ist - ungeachtet seiner Bezeichnung als „erneuter Rehabilitierungsantrag“ - als gemäß §§ 15 StrRehaG, 359 ff. StPO statthafter Wiederaufnahmeantrag zu behandeln.
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