Urteil DDR-Spezialheime, Zweck, Unterbringungsbedingungen, grobe Unverhältnismäßigkeit, sachfremder Zweck
Schlagworte
DDR-Spezialheime, Zweck, Unterbringungsbedingungen, grobe Unverhältnismäßigkeit, sachfremder Zweck
Leitsätze
1. Das LG Halle folgt nicht der ständigen Rechtsprechung des OLG Naumburg, wonach die Einweisung in Spezialheime in der Regel unverhältnismäßig ist, wenn der Betroffene sich nicht gemeingefährlich verhalten oder erhebliche Straftaten begangen habe.
2. Auszugehen ist vielmehr davon, dass die gesetzliche Zwecksetzung der Spezialheime, die Erziehung der eingewiesenen Kinder und Jugendlichen, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Heutige Maßstäbe, nach denen die in den Spezialheimen praktizierten Erziehungsmethoden nicht mehr akzeptabel sind, weil sie die Menschenwürde verletzten, dürfen nicht zugrunde gelegt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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