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102 T 137/02 - Trümmerrestitution; Abwickler; NachtragsliquidatorLeitsatz: Nachträgliche Bestellung eines Abwicklers ("Nachtragsliquidator") bei Trümmerrestitution.LG Berlin07.03.2003
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13.O.316/97 - Billigkeit der Wassertarife in Berlin; Entgelte bei privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen öffentlicher BetriebeLeitsatz: 1. Auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses kann sich ein öffentliches Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen nicht der Kontrolle anhand kosten- und abgabenrechtlicher Bestimmungen entziehen. Die einseitige Bestimmung der Leistungsentgelte muß nach § 315 Abs. 3 BGB billigem Ermessen entsprechen. Solange die Billigkeit nicht festgestellt werden kann, besteht - jedenfalls mangels Fälligkeit - kein Rechtsgrund für Entgeltzahlungen. 2. Derjenige, dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen zusteht (§ 315 BGB), trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Entgelte. Dies gilt auch im Rückforderungsprozeß, da für den rückfordernden Entgeltzahler regelmäßig keine Möglichkeit besteht, die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darzulegen. Jedenfalls die Darlegung der die Billigkeit begründenden Erwägungen und ihrer Grundlagen obliegt dem Bereicherungsschuldner; hat dieser die zur Billigkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen dem Gläubiger überlassen, wird letzterer die Unbilligkeit anhand dieser Unterlagen im Rahmen des § 812 BGB zu beweisen haben. 3. Gemäß § 8 Abs. 3 GebBeitrG Bln ist die Höhe der Benutzungsgebühren so zu bemessen, daß alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können. Diese Maßstäbe gelten auch bei Erhebung privatrechtlicher Entgelte. Dem Unternehmen obliegt es daher, nachvollziehbar darzulegen, welche allgemeinen und besonderen Kosten durch die Entgelte abzudecken sind; ferner welchen Gewinn es zur Abdeckung von erforderlichen Rücklagen erzielen will. Diese Darlegung kann nur dadurch erfolgen, daß das Unternehmen die Kalkulationsgrundlagen offenlegt. Die Angabe von Vergleichspreisen aus anderen Städten ist nicht ausreichend. Geheimhaltungsinteressen stehen der Offenlegung der Kalkulation nicht entgegen.LG Berlin27.11.1997
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36 O 8/97 - Datschengrundstück; Erholungsgrundstück; Wohnhausbebauung; Kleingarten; Billigung staatlicher StellenLeitsatz: Ein Nutzungsverhältnis über ein Grundstück innerhalb einer geschlossenen Kleingartenanlage fällt auch dann nicht in den Anwendungsbereich des SachRBerG, wenn der Nutzer das Grundstück mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohnhaus bebaut hat (Anschluß an Urteil vom 23.2.1996, ZOV 1996, 201)LG Berlin28.10.1997
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55 S 159/95 - Wohnungsbaugenossenschaft; Mitgliedsausschluss; Treuepflichtverletzung; VertreterversammlungLeitsatz: Zum Ausschluß des Mitgliedes einer Wohnungsbaugenossenschaft wegen heftiger Kritik an den Vermietungs- und Mieterhöhungspraktiken (Aufhebung von AG Charlottenburg, GE 1995, 879).LG Berlin23.01.1996
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65 S 406/94 - Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung; Eigenbedarfskündigung; Eigentumswohnung; UmwandlungsfallLeitsatz: Ist Artikel 14 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22. April 1993 (BGBl. I Seite 466/487) entgegen dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom 22. Februar 1995 - 8 REMiet 1/94 - (GE 1995, 420) auch auf Fälle anwendbar, in denen Eigentumswohnungen nach der Überlassung an den Mieter, aber vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift verkauft und das Mietverhältnis nach dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist?LG Berlin04.07.1994
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1 O 0416/93 - Verfügungsverbot; Unterlassungsverpflichtung; einstweilige Verfügung; langfristige vertragliche Verpflichtung; Beeinträchtigung des zu restituierenden Vermögenswertes; NotgeschäftsführungLeitsatz: 1. Liegt eine Anmeldung eines Restitutionsantrages vor, fehlt es an einem Verfügungsgrund hinsichtlich einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Eigentumsveräußerung durch den Verfügungsberechtigen, weil der Restitutionsantragsteller bereits ausreichend durch die Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung geschützt ist. 2. § 3 Abs. 3, Satz 1 VermG ist exzessiv auszulegen. Auch die Inanspruchnahme eines durch ein Grundpfandrecht gesicherten Darlehens ist eine Beeinträchtigung des Vermögenswertes im Sinne einer "langfristigen vertraglichen Verpflichtung". 3. Durch das Verbot der Inanspruchnahme von Darlehensvaluta wird nicht in unzulässiger Weise in die Rechtsstellung des durch die Grundschuld abgesicherten finanzierenden Kreditinstitutes eingegriffen. 4. Zum Umfang einer Notgeschäftsführung.LG Görlitz27.05.1993
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14 C 102/16 - UntervermietungLeitsatz: Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung. (Leitsatz der Redaktion)AG Neukölln02.03.2017
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5 C 366/12 - Duldungspflicht für eine Modernisierungsmaßnahme „als Instandsetzungsmaßnahme”Leitsatz: 1. Der Mieter muss nach bisheriger Rechtslage eine Modernisierungsmaßnahme nicht dulden, wenn die Mieterhöhung nach seinem Einkommen eine unzumutbare Härte darstellen würde. 2. Dabei sind weder eine Mietbürgschaft noch Einkünfte aus Untervermietung zu berücksichtigen. 3. Auch bei einer Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung nach der EnEV kann sich der Mieter auf finanzielle Härte berufen. 4. Eine Duldungspflicht für Modernisierungsmaßnahmen kann dann angenommen werden, wenn sie „als Instandsetzungsmaßnahmen" ohne Mieterhöhungsmöglichkeit mit der Klage geltend gemacht werden. (Leitsätze der Redaktion)AG Mitte06.08.2013
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17 C 187/10 - Verwirkung der Mietforderung; Rückforderung von Betriebskostenvorschüssen; Minderungsquoten; Toilettenverstopfung; blinde Fensterscheiben; Putzablösungen im Flur; Ausfall des Fernsehempfangs; WasserschadenLeitsatz: 1. Der Anspruch auf rückständige Miet- und Betriebskostennachforderungen ist auch nicht dann verwirkt, wenn der Vermieter diese erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, nachdem er in unverjährter Zeit dem Mieter bescheinigt hatte, dass die Mieten und Betriebskosten bis zu diesem Zeitpunkt regelmäßig und pünktlich gezahlt worden seien und sich der derzeitige Zahlungsrückstand in Klärung befinde. 2. Der Mieter kann auch nach beendetem Mietverhältnis allein aufgrund der formellen Unwirksamkeit der rechtzeitig erteilten Abrechnung keine Rückzahlung der Vorschüsse verlangen. 3. Für folgende Mängel sind folgende Minderungen berechtigt: a) wiederholte Toilettenverstopfung 5 %, b) Putzablösung von der Flurwand zu den Abstellräumen 1 %, c) Undichtigkeit und Blindheit der Thermopen-Fensterscheiben zum Büro 3 %, d) Wasserschaden für die Dauer einer Woche 2 %, e) Ausfall des Fernseh- und Radioempfangs 2 %. (Leitsätze der Redaktion)AG Tempelhof-Kreuzberg15.02.2012
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223 C 160/07 - Mietrückforderung bei irrtümlicher Annahme der Preisbindung; neugeschaffener WohnraumLeitsatz: Wenn es sich entgegen den Angaben im Mietvertrag nicht um preisgebundenen Neubau handelt, sind alle Mieterhöhungen nach dem WoBindG unwirksam; der Mieter kann die entsprechenden Zahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen (Anschluss an BGH GE 2007, 510).AG Charlottenburg13.12.2007