Urteil Art der Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher nach Ermessen, Abgabe der Vermögensauskunft
Schlagworte
Art der Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher nach Ermessen, Abgabe der Vermögensauskunft
Leitsatz
Dem Gerichtsvollzieher steht bei der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zu, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Die gerichtliche Kontrolle ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gerichtsvollzieher bei seiner Abwägung auch auf generelle Erfahrungswerte wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Ausführung von Zustellungsaufträgen durch die Post zurückgreift.
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