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V ZR 234/91 - Verjährungseinrede; Verwirkung des GrundbuchberichtigungsanspruchsLeitsatz: a) Die nach dem Recht der DDR eingetretene Verjährung ist in einem Rechtsstreit um den Anspruch nach dem 3. Oktober 1990 nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen. b) Der Grundbuchberichtigungsanspruch kann verwirkt werden. c) Sind bei fehlerhafter Subsumtion unter einen unbestimmten Rechtsbegriff (hier: Verwirkung) weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten, so kann das Revisionsgericht die Anknüpfungstatsachen selbst dahin würdigen, ob sie die Subsumtion zulassen.BGH30.04.1993
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V ZR 299/89 - Verkäuferhaftung wegen Verschuldens bei VertragsschlussLeitsatz: Verletzt der Verkäufer eines Wohngrundstücks die Pflicht, den Käufer über schikanöses Nachbarverhalten (hier: mehrjähriges absichtliches Stören der Nachtruhe) aufzuklären, haftet er bereits bei Fahrlässigkeit auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß.BGH22.02.1991
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I-24 U 301/20 - Beratertätigkeit als MietzinsLeitsatz: Als Gegenleistung für eine mietweise Gebrauchsüberlassung kann auch die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden. Bei solch einer „atypischen“ Gegenleistung gilt für die Hauptleistung des Vermieters Mietvertragsrecht, während für die Leistungspflicht des Mieters Dienstvertragsrecht Anwendung findet.Für die Vereinbarung einer Geldleistung als Gegenleistung eines Mietvertrages ist derjenige darlegungs- und beweisverpflichtet, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft. Der Rechtsgedanke des „Beweis des ersten Anscheins“ findet keine Anwendung, weil er nur für typische Geschehensabläufe gilt, jedoch nicht, wenn individuelle Verhaltensweisen zu beurteilen sind.OLG Düsseldorf01.10.2021
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8 W 58/18 - Ergebung einer von vornherein unbegründeten UnterlassungsklageLeitsatz: Zur (entsprechenden) Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn der Kläger Anlass zur Erhebung einer Unterlassungsklage gegeben hat, die jedoch aufgrund der bereits erfolgten (dem Kläger unbekannten) Verletzungshandlung schon im Zeitpunkt der Einreichung unbegründet war.KG26.11.2018
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I-24 U 124/17 - Haftung des Hauserben für MängelLeitsatz: Fällt eine Immobilie in einen Nachlass und wird durch die Erben verkauft, so sind an sie keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Verkäufer. Sie haben keine gesonderte Nachforschungs- oder Erkundungspflicht. Für sie gilt, was für andere Verkäufer von Immobilienobjekten auch gilt: Kennen sie einen Mangel oder halten einen solchen für möglich, müssen sie den potentiellen Käufer unterrichten. Bleibt ihnen leichtfertig oder grob fahrlässig ein Mangel verborgen, haften sie bei zulässig ausgeschlossener Gewährleistung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2013 - V ZR 266/11, Rz. 13, Juris).OLG Düsseldorf15.03.2018
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11 W 66/16 - Art der Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher nach Ermessen, Abgabe der VermögensauskunftLeitsatz: Dem Gerichtsvollzieher steht bei der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zu, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Die gerichtliche Kontrolle ist auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gerichtsvollzieher bei seiner Abwägung auch auf generelle Erfahrungswerte wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Ausführung von Zustellungsaufträgen durch die Post zurückgreift.OLG Karlsruhe22.07.2016
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24 U 59/13 - Grundstückskaufvertrag, versehentliche Parzellenverwechslung, richtigstellende Erklärung, Vereinbarung in den Niederlanden geschlossen, OrtsrechtLeitsatz: 1. Zur Formwirksamkeit eines in den Niederlanden privatschriftlich geschlossenen Grundstückskaufvertrages. 2. Eine versehentliche Parzellenverwechselung lässt nicht nur die Wirksamkeit des Kaufvertrages, sondern auch die der Auflassung unberührt. In diesem Fall hat der Käufer nur Anspruch auf eine der Form des § 29 GBO genügende, die Falschbezeichnung richtigstellende Erklärung (Identitätserklärung). Für eine Auflassungsklage bleibt kein Raum.OLG Düsseldorf18.02.2014
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8 U 173/12 - Regress gegen Rechtsanwalt; Einfluss der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung auf Haftung des Anwalts; Beschädigung des DielenfußbodensLeitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Haftung des Rechtsanwalts. 2. Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift der Anscheinsbeweis zugunsten des Mandanten, bei vollständiger Risikobelehrung, den Prozess nicht geführt zu haben, nicht ein.KG23.09.2013
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2 Ws 204/12 REHA - Entzug der besonderen Zuwendung für Haftopfer („Opferrente“)Leitsatz: Bei der mit Wirkung vom 29. August 2007 eingeführten besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a Abs. 1 StrRehaG handelt es sich um eine auf Dauer gewährte Leistung, die nach dem Willen des Gesetzgebers der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstandes ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime dienen soll. Der Ausschlusstatbestand des § 17 a Abs. 7 StrRehaG hat zur Grundlage, dass Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden sind, diese Opferrente nicht verdienen, zumal dadurch die Gefahr besteht, die besondere Zuwendung für Haftopfer in der öffentlichen Wahrnehmung zu Unrecht in Misskredit zu bringen. (Leitsatz der Redaktion)KG28.08.2012
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5 U 1324/11; 5 U 1224/11 - Haftung von Bauträger, Baufirma und Ersterwerber für sich erst beim Zweiterwerber zeigenden Schädlingsbefall; Hausbockbefall; Haftungsausschluss beim Grundstückskaufvertrag; Garantiehaftung; Arglist; Regeln der Baukunst; DIN-NormenLeitsatz: 1. Enthält der notarielle Kaufvertrag über ein Hausgrundstück neben einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss die Erklärung, das Haus sei nach den Regeln der Technik, den DIN-Vorschriften und den handwerklichen Erfordernissen gebaut, liegt darin keine Garantie für die Freiheit von Hausbockkäferbefall. Dass der Verkäufer dem Erwerber sämtliche den Grundbesitz betreffenden Unterlagen übergeben hat, spricht gegen eine Garantiehaftung. 2. Sind die Fressgeräusche der Larve des Hausbockkäfers einige Zeit nach Gefahrübergang wahrnehmbar, ist das kein ausreichendes Indiz für ein arglistiges Verhalten des Verkäufers, da die Entwicklung der Larven Jahre dauert und die Wahrnehmbarkeitsschwelle erst nach dem Verkauf überschritten worden sein kann. 3. Zur Frage, ob ein Bauträger und der von ihm eingeschaltete Handwerker dem Zweiterwerber wegen des Schädlingsbefalls schadensersatzpflichtig sind.OLG Koblenz09.03.2012