« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (3861 - 3870 von 8041)
Sortierung:
-
7 C 526/88 - Kabelfernsehen; Kabelfernsehen/Anspruch des Mieters auf Anschluß Breitbandnetz/Anspruch des Mieters auf Anschluß Anschluß/Kabelfernsehen Mieter/Anschluß an Kabelfernsehen vertragsmäßiger Gebrauch/Anschluß an Kabelfernsehen Hausanschluß/an KabelfernsehenLeitsatz: Der Mieter hat einen Anspruch auf Anschluß seiner Wohnung an das Kabelfernsehen, soweit er bereit ist, die dafür notwendigen Kosten zu tragen.AG Wedding28.12.1988
-
6 C 370/88 - Postgebühren; Erhöhung; GebührenvorauszahlungLeitsatz: Keine Berechtigung der Post zur Erhöhung der Gebühren, wenn der Grundstückseigentümer eine Gebührenvorauszahlung für zehn Jahre geleistet hat.AG Charlottenburg14.10.1988
-
7 b 230/88 - Berliner Mietspiegel, Orientierungshilfe - Kohlebadeofen, Seitenflügel -; Mieterhöhung, Berliner Mietspiegel; Vergleichsmiete (ortsübliche), Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel, Mieterhöhung; Berliner Mietspiegel, Anhaltspunkte für Vergleichsmiete; Orientierungshilfe, Berliner Mietspiegel; Kohlebadeofen, kein wohnwertminderndes Merkmal; Küche, Warmwasserbereitung mit 5-L-Boiler kein wohnwertminderndes Merkmal; Wohnräume, Lage im Seitenflücgel kein wohnwertminderndes Merkmal; Seitenflügel, Wohnung im S. kein wohnwertminderndes Merkmal; Hinterhaus, Blick auf Hinterhaus kein wohnwertminderndes Merkmal; Klingelanlage, fehlende kein wohnwertminderndes Merkmal; Parkplatz, fehlender kein wohnwertminderndes Merkmal; Wohnumfeld, fehlender Parkplatz kein wohnwertminderndes MerkmalLeitsatz: 1. Der Mietspiegel ist lediglich ein Anhaltspunkt für den Mietzins, der vom Vermieter verlangt werden kann. 2. Eine Wohnung im Seitenflügel kann Abstriche beim Quadratmeterpreis nicht begründen, da der Blick auf einen Hinterhof auch erfreulich sein kann, da Hinterhöfe im Berliner Altbau üblicherweise mit Bäumen bewachsen sind. 3. Daß eine Wohnung nicht an eine Klingelanlage angeschlossen ist, ist kein negatives, sondern vielmehr ein positives Merkmal, da es erfreulich ist, daß nicht jeder vorbeilaufende Passant auf die gemeinsame Klingelanlage drücken kann.AG Charlottenburg04.07.1988
-
12 C 137/88 - Mieterhöhung, konkludente Zustimmung durch Zahlung; Mieterhöhung, konkludente Zustimmung; Mieterhöhungsverlangen, konkludente Zustimmung; Zustimmung zur Mieterhöhung, konkludente; Mietzahlung, als konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung; Abänderungsvereinbarung, konkludente durch MietzahlungLeitsatz: 1. Zur Frage, ob eine Klage auf Feststellung, daß in erhöhten Zahlungen des Mieters eine Zustimmung zum Erhöhungsverlangen liegt, zulässig ist. 2. Hat der Vermieter nach Eingang der ersten erhöhten Zahlung nach einem Zustimmungsverlangen den Mieter um eine schriftliche und eindeutige Willenserklärung gebeten, so liegt, wenn der Mieter darauf nicht antwortet, auch in weiteren Zahlungen des Mieters keine konkludente Zustimmung zum verlangten erhöhten Mietzins.AG Schöneberg24.06.1988
-
12 C 137/88 - Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung; Mietzinserhöhung, Mieterhöhungsverlangen, Zustimmung des Mieters, Zustimmung, konkludente MietzahlungLeitsatz: 1. Zur Frage, ob eine Klage auf Feststellung, daß in erhöhten Zahlungen des Mieters eine Zustimmung zum Erhöhungsverlangen liegt, zulässig ist. 2. Hat der Vermieter nach Eingang der ersten erhöhten Zahlung nach einem Zustimmungsverlangen den Mieter um eine schriftliche und eindeutige Willenserklärung gebeten, so liegt, wenn der Mieter darauf nicht antwortet, auch in weiteren Zahlungen des Mieters keine konkludente Zustimmung zum verlangten erhöhten Mietzins.AG Schöneberg24.06.1988
-
12 C 694/87 - Einbruchssicherung; Einbruchssicherung/Anspruch des Mieters gegen Vermieter; Einbruchsvorkehrungen/Anspruch des Mieters gegen Vermieter; vertragsgemäßer Gebrauch/Einbruchssicherungen; Mängelkenntnis/unvollkommene Einbruchssicherung; Vorschußanspruch/des Mieters für EinbruchssicherungLeitsatz: Zur Frage, wann der Mieter vom Vermieter spezielle Einbruchsvorkehrungen verlangen kann.AG Schöneberg23.05.1988
-
15 C 248/87 - Betriebskosten; Belegeinsicht; HauswartdienstvertragLeitsatz: Der Mieter hat zur Überprüfung von Betriebskostenunterlagen das Recht auf eine Ablichtung des Hauswartdienstvertrages; weder datenschutzrechtliche noch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stehen dem entgegen.AG Schöneberg17.07.1987
-
2 C 180/86 - Betriebskostenzuschlag (Altbau); Betriebskosten - Abwälzung von neu entstandenen im Altbau; Instandhaltungskosten - Reinigung der Dachrinne; Dachrinne - Reinigungskosten; Reinigungskosten - Dachrinne; Betriebsmehrkosten - neu entstanden (Altbau); Betriebskostenerhöhungen - neu entstandenee (Altbau)Leitsatz: 1. Völlig neueingeführte Betriebskosten dürfen gem. § 4 Abs. 1 XII. BMG nicht umgelegt werden. 2. Kosten für die Reinigung der Dachrinne sind keine Betriebskosten, sondern Instandhaltungskosten.AG Spandau25.05.1986
-
4 C 768/85 - Möblierungszuschlag für Einbauküche; Kaution/Vereinbarung des Sicherungszweckes; Möblierungszuschlag/Unzulässigkeit bei Einbauküche; Einbauküche/Unzulässigkeit eines Möblierungszuschlages; Einrichtungsgegenstände/Unzulässigkeit eines Möblierungszuschlages; Kaution/Vereinbarung des Sicherungszweckes; Sicherheitsleistung/Vereinbarung des gesetzlich zulässigen Zweckes; Sicherungszweck der Kaution/Vereinbarung; Zweck der Sicherheitsleistung/VereinbarungLeitsatz: Ist es dem Mieter bei Vertragsschluß nicht freigestellt, ob er eine in der Wohnung befindliche Einbauküche übernehmen will oder nicht, so ist die Vereinbarung eines Möblierungszuschlages für die Einbauküche gem. § 29 a Abs. 5 I. BMG preisrechtlich unzulässig. Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung des Mieters ist im preisgebundenen Altbau nur dann zulässig gewesen, wenn ausdrücklich vereinbart war, daß sie dazu bestimmt war, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.AG Wedding11.03.1986
-
6 C 360/85 - Balkon - Anbringung eines Rankgitters/Blumenkastens; Rolladen; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährung; vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache; Gebrauch der Mietsache; Balkon; BlumenkästenLeitsatz: Der Mieter darf auf seinem Balkon ein Rankgitter aus Holz anbringen, wenn dadurch der optische Gesamteindruck der entsprechenden Gebäudeseite nicht beeinträchtigt wird.AG Schöneberg19.08.1985
