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Urteil Räumung
Schlagworte
Räumung; Räumungsrechtsstreit; Rechtskraft; Aufrechnung
Leitsatz
Die rechtskräftige Entscheidung im Räumungsprozeß nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs, in der der Räumungsanspruch mangels aufrechenbarer Gegenansprüche des Mieters bestätigt worden ist, erfaßt in ihrer Rechtskraft auch die Gegenansprüche, mit denen im nachfolgenden Zahlungsprozeß wegen rückständigen Mietzines nicht mehr aufgerechnet werden kann.
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