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111 C 5219/88 - Geringes AngebotLeitsatz: Das Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ist zu bejahen, wenn das örtliche Angebot an vergleichbaren Wohnungen die bestehende Nachfrage nicht wenigstens spürbar überschreitet.AG Braunschweig03.08.1989
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3 C 487/87 - Feuchtigkeitsschäden; Mietzinsminderung; Gebrauch; vertragswidrige Beweislast des VermietersLeitsatz: 1. Dem Mieter steht ein Mietminderungsrecht nicht zu, wenn er Feuchtigkeitsschäden durch vertragswidrigen Gebrauch selbst herbeigeführt hat. 2. Bei Feuchtigkeitsschäden ist in einer wärmeren Jahreszeit eine geringere Mietminderung anzusetzen als in einer kälteren Jahreszeit.AG Schöneberg19.04.1988
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40 a C 2574/87 - Taubenkot; Balkon; Mietminderung; Fehler; MangelLeitsatz: Verunreinigungen des Balkons durch Taubenkot rechtfertigen eine Mietminderung.AG Hamburg06.01.1988
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BVerwG 7 B 1.05 - Verwaltungsgerichtsverfahren; Vertretungszwang; BehördenvertretungLeitsatz: Eine Behörde wird nicht i. S. d. § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten, wenn ein dem Vertretungszwang unterliegender Schriftsatz von einem Bediensteten unterzeichnet ist, der weder die Befähigung zum Richteramt besitzt noch Diplomjurist im höheren Dienst ist. Die fehlende Vertretungsberechtigung des Unterzeichners ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Schriftsatz auf einer behördeninternen Weisung oder Billigung durch einen vertretungsberechtigten Bediensteten beruht.BVerwG06.04.2005
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VG 29 A 249.99 - Revision, Fortführung des VerfahrensLeitsatz: 1. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens ist unzulässig, wenn bereits Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden ist. 2. Der Antrag ist im übrigen dann unbegründet, wenn in der mit der Rüge angegriffenen Entscheidung zwar ein höchstrichterliches Urteil nicht erwähnt worden ist, die Entscheidung sich aber mit den darin aufgestellten Rechtsgrundsätzen auseinandersetzt.VG Berlin25.01.2005
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VIII ZR 217/14 - Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung im verfassungsrechtlichen RahmenUrteil: ...anderen unberücksichtigt, dass Gerichte...BGH04.11.2015
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2 U 17/12 - Amtshaftungsanspruch; Amtspflichtverletzung; Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde vor Grundstücksverkehrsgenehmigung; Drittschutz; Schadensersatz; Mitverschulden; Beweislast; Bereicherungsanspruch; VerwendungskondiktionLeitsatz: 1. Die für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 1 Abs. 2 GVO a. F. zuständige Behörde ist gemäß § 1 Abs. 3 GVO a. F. verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und zu prüfen, ob Anmeldungen vorliegen. 2. Diese Pflicht der Genehmigungsbehörde, bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht (sogleich) zu erteilen, dient auch dem Interesse des Vertragspartners des Verfügungsberechtigten. 3. Die Behörde verletzt schuldhaft ihre Amtspflicht, indem sie eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt, ohne sich zu vergewissern, ob bereits Rückübertragungsansprüche angemeldet waren. 4. Wird eine Genehmigung zu Unrecht erteilt, hat der Begünstigte Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden, die er im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung gemacht hat. 5. Die fehlende Kenntnis von der Unrichtigkeit der Genehmigung ist kein die Haftung erst begründendes negatives Tatbestandsmerkmal, für das der Anspruchsteller beweispflichtig wäre. 6. Eine Amtspflichtverletzung liegt weiter auch darin, dass die Behörde nicht - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt - mitgeteilt hat, dass Ansprüche angemeldet sind. 7. Der Anspruchsteller muss sich ein Mitverschulden in Bezug auf die Schadensentstehung anrechnen lassen, wenn er gegen die ihn nach § 3 Abs. 5 VermG treffende Pflicht verstoßen hat, sich vor Verfügungen über das Grundstück zu vergewissern, ob Ansprüche angemeldet sind. (Leitsätze der Redaktion)OLG Brandenburg23.12.2013
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1 W 6250/96 - Beitrittsgebiet; Gesellschaft; Aktionärseigenschaft; Nachtragsliquidator; VertretungsmachtLeitsatz: 1. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft hinsichtlich einer im Beitrittsgebiet geschäftsansässigen Gesellschaft konnte bereits vor Inkrafttreten des Art. 11 EALG nicht allein durch den Besitz ihrer auf Reichsmark lautenden Aktienurkunden nachgewiesen werden. Jedoch ist die auf Antrag eines Besitzers solcher Aktien, der seine Antragsbefugnis nicht weiter nachgewiesen hat, erfolgte gerichtliche Bestellung des Nachtragsliquidators wirksam. 2. Der Umfang des Wirkungskreises, für den der Nachtragsliquidator gemäß § 273 Abs. 4 AktG gerichtlich bestellt wird, bestimmt auch den Umfang seiner Vertretungsmacht für die Gesellschaft im Außenverhältnis; die die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht der Liquidatoren anordnende Bestimmung des § 269 AktG findet keine Anwendung.KG07.07.1998
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2 K 1207/17 - Klagebefugnis gegen GrundstücksverkehrsgenehmigungLeitsatz: 1. Der Wegfall des Genehmigungserfordernisses gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVO führt nicht zum Wegfall der Klagebefugnis gegen eine unter alter Rechtslage erteilte Genehmigung. 2. Zur Frage, wann eine Grundstücksverkehrsgenehmigung im Hinblick auf Mängel des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts versagt werden darf. 3. Zur Frage der Verfügungsbefugnis des staatlichen Verwalters bei fehlender Anmeldung des Eigentümers.VG Potsdam29.08.2018
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1 K 1080/08 - Gesellschaft für Sport und Technik; GST-Vermögen; Parteivermögen; Rücknahme; Zuordnungsentscheidung; kommunales Verwaltungsvermögen; kommunales Finanzvermögen; Restitution des auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft übergegangenen Verwaltungs- oder Finanzvermögen; PreußeneinigungLeitsatz: 1. Das Vermögen der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) unterliegt nur dann der treuhänderischen Verwaltung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 20 b Abs. 3 PartG-DDR, wenn es sich um „Parteivermögen" gehandelt hat. 2. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestandskraft der Zuordnungsentscheidung kommt dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zu mit der Folge, dass das Rücknahmeermessen im Sinne einer Ermessensdirektive eingeschränkt ist. 3. Die Zuordnung eines Grundstücks als kommunales Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV setzt voraus, dass es seiner Widmung nach zu den darin genannten Stichtagen unmittelbar für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von den Gemeinden wahrzunehmen sind. 4. Als kommunales Finanzvermögen kommen ebenfalls nur Vermögensgegenstände in Betracht, die am 3. Oktober 1990 unmittelbar für öffentliche Aufgaben genutzt wurden, 5. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV unterliegt das davon erfasste Vermögen ungeachtet seiner Eigentumsqualität und der Frage, welchem Träger öffentlichen Rechts es vor dem genannten Zeitpunkt zugeordnet war, der Restitution, ohne dass dem Restitutionsanspruch eine vorangegangene Zuordnung entgegensteht. 6. Ziffer 6 Satz 1 der Preußeneinigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Dritten auch zugunsten Drittbetroffener gelten soll. (Leitsätze der Redaktion)VG Cottbus14.08.2012
