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  1. XII ZB 71/04 - Klagerücknahme, Widerruf
    Leitsatz: a) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine einseitige Erledigungserklärung sowie zum Widerruf einer Klagerücknahme. b) Ob der Kläger die Klage unverzüglich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zurückgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 44/03 - NJW-RR 2005, 217).
    BGH
    13.12.2006
  2. X ARZ 92/03 - Verweisungsbeschluss; Bindungswirkung
    Leitsatz: Ein Verweisungsbeschluß ist nicht verbindlich, wenn er auf Willkür beruht, also ihm jedede rechtliche Grundlage fehlt; hierfür genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. 
    BGH
    10.06.2003
  3. 22 U 25/95 - Teileigentümer; Genehmigung; unwirksame Veräußerung
    Leitsatz: Versagt ein Teileigentümer dem anderen die Genehmigung zur Veräußerung des Teileigentums, ist der Veräußerungsvertrag gemäß § 12 Abs. 3 WEG erst nach Abschluß des in § 43 WEG statuierten Verfahrens endgültig unwirksam (Festhaltung OLG Hamm DNotZ 1992, 232).
    OLG Hamm
    14.03.1996
  4. 2 a S 143/99 - Zahlung der Mietdifferenz bei vorzeitiger Neuvermietung zu niedrigerem Mietzins; vorzeitiger Auszug; Weitervermietungspflicht
    Leitsatz: Zieht der Mieter ohne Rücksicht auf den bestehenden Vertrag vorfristig aus, ist er bei Weitervermietung zu einem niedrigeren Mietzins grundsätzlich zur Zahlung der Differenzmiete verpflichtet.
    LG Erfurt
    28.04.2000
  5. 61 S 163/91 - Modernisierung; Heizenergieeinsparung; Schallschutz; Wirtschaftlichkeitsgebot; Aluprofilfenster
    Leitsatz: Zur Frage, wann der Einbau von Aluprofilfenstern eine duldungspflichtige Modernisierung darstellt.
    LG Berlin
    21.12.1992
  6. 61 T 59/84 - Ortsübliche Vergleichsmiete/Schiedsgutachten; Schiedsgutachten/Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Vergleichsmiete/Ermittlung durch Schiedsgutachten
    Leitsatz: Einigen sich Mieter und Vermieter, daß der ortsübliche angemessene Mietzins für eine nicht preisgebundene Wohnung durch ein Schiedsgutachten ermittelt werden soll, ist es nur dann für die Parteien verbindlich, wenn es nicht "offenbar unrichtig" ist. Den Parteien steht eine nach dem Einzelfall zu bemessende Frist zur Überprüfung des Gutachtens zu. Vor Ablauf dieser Frist ist eine etwaige Forderung des Vermieters auf Zahlung eines erhöhten Mietzinses noch nicht fällig.
    LG Berlin
    08.11.1984
  7. 16 C 315/22 - Untervermietung einer Einzimmerwohnung
    Leitsatz: 1. Der Wohnraummieter hat bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung eines Teils der Wohnung; der Antrag auf Gestattung muss konkret angeben, welcher abgrenzbare Bereich der Wohnung in seinem Gewahrsam verbleiben soll (Anschluss an LG Berlin GE 2021, 945).2. Eine teilweise Überlassung liegt nicht schon dann vor, wenn der Mieter persönliche Sachen in einem Schrank lagert und einen Wohnungsschlüssel behält (gegen LG Berlin GE 2022, 582).3. Ein Anspruch auf Genehmigung der Überlassung der gesamten Wohnung kann nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben bestehen, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters darzulegen und die Höhe der Untermiete sowie die Bereitschaft zur Zahlung eines Untermietzuschlags zu berücksichtigen sind.(Leitsätze der Redaktion)
    AG Wedding
    25.07.2023
  8. 3 C 97/15 - Berliner Mietspiegel nur zur Begründung, nicht als Beweismittel für Mieterhöhung bei Substandardwohnungen, Ofenheizungswohnung
    Leitsatz: Für eine Wohnung mit Ofenheizung kann zwar der Berliner Mietspiegel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden; als Beweismittel im Prozess ist er jedoch ungeeignet. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Köpenick
    17.05.2016
  9. 5 C 4/15 - Mietminderung bei Kellerfeuchte
    Leitsatz: 3 % anteilige Mietminderung für einen feuchten Keller sind angemessen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Spandau
    31.03.2015
  10. 70a II 664/12 - Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung; Mieterberatung; formell unwirksame Betriebskostenabrechnung
    Leitsatz: Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts für die Beratung des Mieters gegenüber einer Betriebskostenabrechnung des Vermieters ist schon dann fällig, wenn der Rechtsanwalt die Angelegenheit wegen formeller Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung für beendet hält. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Lichtenberg
    29.06.2012