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VIII ZB 56/20 - Anforderungen an das anwaltliche Fristenwesen, keine Nachfragepflicht über Eingang des FristenverlängerungsantragsLeitsatz: a) Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15 mwN). b) Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 19; vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 7; vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, FamRZ 2021, 446 Rn. 9 f.; st. Rspr.).BGH22.06.2021
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OVG 2 A 36.18 - „Milieuschutzsatzung“ für das Gebiet „Reinickendorfer Straße“ im Bezirk Mitte (OT Wedding) aufgrund materieller Abwägungsmängel unwirksamUrteil: ...das Gericht jedoch nicht zu erkennen...OVG Berlin-Brandenburg24.06.2021
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V ZR 218/19 - Treuhänderischer GrundstückserwerbLeitsatz: Der treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein Grundstück zu erwerben bzw. zu halten, ist im Hinblick auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübertragung des Grundstücks auf den Auftraggeber formbedürftig, wenn der Beauftragte im Zeitpunkt der Treuhandabrede bereits Eigentümer des Grundstücks ist oder er ein diesbezügliches Anwartschaftsrecht erlangt hat (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 15. Januar 2021 - V ZR 210/19, BWNotZ 2021, 144 Rn. 12 ff.).BGH25.06.2021
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11 C 246/20 - Abtretungsverbot für Ansprüche aus MietpreisbremseUrteil: ...dem Gericht nicht. Der Mieter könne...AG Mitte30.06.2021
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6 C 303/19 - Instandhaltung einer gemeinsam von Mieter und Vermieter angeschafften EinbaukücheLeitsatz: Haben Vermieter und Mieter bei Mietvertragsabschluss vereinbart, dass der Mieter u. a. zur Senkung der Miete manuelle Eigenleistungen dergestalt erbringt, dass die vorgesehene Standardeinbauküche an anderer Stelle der Wohnung eingebaut und von mietereigenen Elementen ergänzt wird und der Vermieter einen Zuschuss in Höhe der Kosten der Standardküche erbringt, gilt die gesamte Küche als mitvermietet.(Leitsatz der Redaktion)AG Neukölln01.07.2021
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V ZB 71/20 - Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, WEG-KonzentrationsgerichtLeitsatz: ...ein Gericht gehalten sein, der...BGH01.07.2021
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V ZB 55/20 - Vertretung durch mehrere Anwälte bei Stimmenmehrheit eines EigentümersDer Fall: ...Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt, der dem Gericht...BGH01.07.2021
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VG 19 L 97/21 - Vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- und TeileigentumLeitsatz: 1. Die Erklärung, gem. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern, steht der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.2. Der Streitwert einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in Mehrfamilienhäusern bemisst sich auf für Fall einer vorläufigen Untersagung einer begehrten Aufteilung nach der Anzahl der Wohnungen, wobei pro Wohnung 5.000 € in Ansatz zu bringen sind.(Leitsatz 2 von der Redaktion)VG Berlin02.07.2021
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13 C 43/21 - Berliner Mietspiegel 2021 als Erkenntnismittel für ortsübliche MieteTeaser: ...Berliner Gericht zu der umstrittenen Frage...AG Neukölln07.07.2021
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VIII ZR 167/20 - Formelle Anforderungen an mit einem Mietspiegel begründetes MieterhöhungsverlangenLeitsatz: Zu den formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB, das zur Begründung auf einen Mietspiegel (hier: Nürnberger Mietspiegel 2018) Bezug nimmt (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, GE 2008, 191 = NJW 2008, 573 Rn. 13 ff.).BGH07.07.2021