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Urteil Anforderungen an das anwaltliche Fristenwesen, keine Nachfragepflicht über Eingang des Fristenverlängerungsantrags


Schlagworte

Anforderungen an das anwaltliche Fristenwesen, keine Nachfragepflicht über Eingang des Fristenverlängerungsantrags

Leitsätze

a)  Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15 mwN).

b)  Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 19; vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 7; vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, FamRZ 2021, 446 Rn. 9 f.; st. Rspr.).

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