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Urteil Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, WEG-Konzentrationsgericht


Schlagworte

Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist, WEG-Konzentrationsgericht

Leitsatz

Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, der drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken; das Gericht darf nicht sehenden Auges abwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet. Geht ein Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf die Partei auch darauf vertrauen, dass er noch fristgerecht bei dem wahren Rechtsmittelgericht eingeht.

(Leitsatz der Redaktion)

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