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Urteil Vertretung durch mehrere Anwälte bei Stimmenmehrheit eines Eigentümers
Schlagworte
Vertretung durch mehrere Anwälte bei Stimmenmehrheit eines Eigentümers
Leitsatz
Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im Sinne von § 50 WEG a.F., der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.
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