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Urteil Vertretung durch mehrere Anwälte bei Stimmenmehrheit eines Eigentümers


Schlagworte

Vertretung durch mehrere Anwälte bei Stimmenmehrheit eines Eigentümers

Leitsatz

Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im Sinne von § 50 WEG a.F., der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.

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