Urteil Vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
Schlagworte
Vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
Leitsätze
1. Die Erklärung, gem. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern, steht der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.
2. Der Streitwert einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in Mehrfamilienhäusern bemisst sich auf für Fall einer vorläufigen Untersagung einer begehrten Aufteilung nach der Anzahl der Wohnungen, wobei pro Wohnung 5.000 € in Ansatz zu bringen sind.
(Leitsatz 2 von der Redaktion)
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