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Suchergebnis Urteilssuche (7271 - 7280 von 7807)

  1. 29 C 5022/19 WEG - Herausgabe von Unterlagen seitens der ausgeschiedenen Verwalterin
    Leitsatz: Gegenüber dem Herausgabeanspruch des neuen Verwalters gegen den ehemaligen reicht es im Herausgabeprozess nicht aus, wenn der gegenwärtige Besitz bestritten wird. Die Beklagtenseite muss vielmehr die entlastende Unmöglichkeit der Herausgabe hinreichend darlegen und unter Beweis stellen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Mitte
    14.05.2020
  2. 113 C 5055/19 - Verfassungswidrigkeit des Berliner Mietendeckels
    Urteil: ...Wohnraumnutzung umfasst, begründet das Gericht...
    AG Mitte
    18.05.2020
  3. X R 27/19 - Ermittlung des Teilwerts von Grund und Boden
    Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung des Teilwerts (Verkehrswerts) von Grund und Boden kommt der Ableitung aus Verkaufspreisen für benachbarte Vergleichsgrundstücke grundsätzlich der Vorrang vor anderen Methoden zu. Zwar bilden Verkaufsfälle, die einen zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag aufweisen, der wesentlich länger als ein Jahr ist, im Allgemeinen keine Grundlage für eine unmittelbare Ableitung des Verkehrswerts. Der zeitliche Rahmen kann jedoch weiter zu ziehen sein, wenn der örtliche Grundstücksmarkt dadurch gekennzeichnet ist, dass einerseits nur sehr wenige tatsächliche Verkaufsfälle zu verzeichnen sind, andererseits aber die Markt- und Preisverhältnisse über einen sehr langen Zeitraum weitestgehend unverändert geblieben sind. 2. Bei der Ableitung des Teilwerts aus den Bodenrichtwerten sind Bodenrichtwerte, die für Grundstücke gelten, für die noch Erschließungskosten zu zahlen sind, um die tatsächlich nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags anfallenden Erschließungskosten zu erhöhen. Fiktive oder historische Erschließungskosten sind grundsätzlich nicht maßgeblich. 3. Eine - durch § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO ermöglichte - Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG setzt besondere sachliche Gründe voraus. Gravierende Verfahrensfehler des FG allein reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen. 4. Der Richter darf einem Beteiligten einen rechtlichen Hinweis auch mündlich oder telefonisch erteilen bzw. den Sach- und Streitstand telefonisch mit einem Beteiligten erörtern. Der Inhalt eines solchen (Telefon-) Gesprächs muss allerdings durch einen Aktenvermerk dokumentiert werden. Darüber hinaus muss der jeweilige Prozessgegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand versetzt werden, indem auch ihm die richterlichen Hinweise mitgeteilt werden (Anschluss an BVerfG-Beschluss vom 30.9.2018 - 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631, Rz. 24).
    BFH
    19.05.2020
  4. 18 C 717/19 - Verfahrensaussetzung wg. Mietendeckel
    Urteil: ...bundesrechtlich zustehe, teile das Gericht nicht...
    AG Wedding
    20.05.2020
  5. 64 T 40/20 - Fristberechnung für Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist
    Urteil: ...des Gerichts, so dass eine analoge...
    LG Berlin
    20.05.2020
  6. BVerwG 8 B 62.19 - Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens zur Restitution, Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision, Schutz durch rechtliches Gehör, faktische Enteignung im Sinne des VermG
    Leitsatz: ...das Gericht, die Ausführungen der...
    BVerwG
    21.05.2020
  7. BRH 54/17 - Strafrechtliche Rehabilitierung
    Leitsatz: Allein gerichtliche oder behördliche Entscheidungen unterliegen nach § 1 StrRehaG einer Überprüfung im Rehabilitierungsverfahren. Beruht eine Heimunterbringung nicht auf einer solchen Entscheidung, sondern auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und einer Verwaltungsbehörde, fehlt es an einer der Rehabilitierung zugänglichen Entscheidung. Allerdings kann eine solche Erziehungsvereinbarung im Einzelfall der Anordnung der Jugendhilfeorgane der DDR und damit einer der Rehabilitierung zugänglichen Entscheidung gleichzusetzen sein. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Potsdam
    26.05.2020
  8. VIII ZR 64/19 - Zum Erfordernis eines Sachverständigengutachtens bei Berufung auf die Sozialklausel
    Teaser: ...Vortrag darf das Gericht dann nicht von der...
    BGH
    26.05.2020
  9. VIII ZR 45/19 - Rüge wg. überzahlter Miete nach Mietpreisbremse und Geltendmachung von Mietrückzahlungsansprüchen bei Mietermehrheit durch einen Mieter allein, Berliner MietenbegrenzungsVO erfüllt Begründungserfordernis
    Leitsatz: 1. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 263/09, GE 2010, 760 = NJW 2010, 1965 Rn. 10 f.) und kann daher nur Zahlung bzw. Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten. 2. Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB a.F., wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung. 3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, GE 2019, 1029 = NJW 2019, 2844 Rn. 34, 37).
    BGH
    27.05.2020
  10. L 6 VU 3716/19 ZVW - Leistungsbegehren nach StrRehaG, mündliche Gerichtsverhandlung in Zeiten von Corona
    Leitsatz: Leistungen an einen Beschädigten werden nicht deshalb erhöht, weil ein weiterer Schädigungstatbestand festgestellt wird. Sowohl nach § 5 Abs. 1 VwRehaG als auch nach § 23 Abs. 1 StrRehaG ist in solchen Fällen vielmehr nur eine einheitliche Versorgung zu gewähren. Nichts anderes ergibt sich aus § 4 Abs. 1 HHG. Diese Norm regelt zwar ihrem Wortlaut nach nur das Verhältnis von Ansprüchen aus dem HHG und anderen Ansprüchen, die unmittelbar auf Vorschriften des BVG beruhen. Aber eine Doppelleistung kommt auch insoweit nicht in Betracht, weil die beiden anderen Gesetze, aus denen Versorgungsansprüche hergeleitet werden, umfassend eine einheitliche Versorgung vorsehen, auch wenn die jeweiligen Ansprüche aus solchen Gesetzen stammen, die nur eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen. (Leitsatz der Redaktion)
    LSG Baden-Württemberg
    27.05.2020