Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung
Leitsatz
Allein gerichtliche oder behördliche Entscheidungen unterliegen nach § 1 StrRehaG einer Überprüfung im Rehabilitierungsverfahren. Beruht eine Heimunterbringung nicht auf einer solchen Entscheidung, sondern auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und einer Verwaltungsbehörde, fehlt es an einer der Rehabilitierung zugänglichen Entscheidung. Allerdings kann eine solche Erziehungsvereinbarung im Einzelfall der Anordnung der Jugendhilfeorgane der DDR und damit einer der Rehabilitierung zugänglichen Entscheidung gleichzusetzen sein.
(Leitsatz der Redaktion)
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