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Urteil Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens zur Restitution, Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision, Schutz durch rechtliches Gehör, faktische Enteignung im Sinne des VermG


Schlagworte

Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens zur Restitution, Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision, Schutz durch rechtliches Gehör, faktische Enteignung im Sinne des VermG

Leitsatz

Art. 3 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch ihnen zu folgen. Insbesondere schützt das Recht auf rechtliches Gehör nicht davor, dass das Gericht Beteiligtenvorbringen aus Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lässt. Daher muss zur Substantiierung einer Gehörsverletzung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan werden, dass nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblicher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde. Vermeintliche Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie können daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel begründen. Ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen sind die verwaltungsgerichtlichen Anforderungen an die Erheblichkeit von Tatsachen und an die Voraussetzungen einer faktischen Enteignung im Sinne des §  1 Abs. 6 VermG.

(Leitsatz der Redaktion)

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